Ausgabe 2/2007


Fremd in der Stadt

Räumliche Aspekte der Integration

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Elena Kalogeropoulos

Migration, die räumliche Wanderung von Menschen, ist ein wesentliches Merkmal offener Gesellschaften. Die Zahl der Migranten und der Anteil ausländischer Einwohner nehmen international zu. Die Interaktion von Migration, Sozialstrukturwandel und Stadtplanung ist in diesem Zusammenhang von großem Interesse. Länder mit starker Einwanderung haben die einheitliche Erfahrung gemacht, dass sich Migranten in bestimmten Wohnquartieren konzentrieren. Räumliche Konzentration kann sich zur Abgrenzung gegenüber der ansässigen Bevölkerung entwickeln. Die Folgen sind dann soziale und wirtschaftliche Segregation: separate Strukturen bilden sich heraus, Begriffe wie Ghetto oder Parallelgesellschaft gewinnen an Echo. Das Wohnviertel und die Wohnung als alltägliche Aufenthaltsorte erhalten demnach eine steigende Bedeutung für die Integration. Die räumliche Integration von Migranten ist zur fördernden zentralen gesellschaftlichen sowie politischen Aufgabe geworden.

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Zwischen Wissenschaft und Praxis

Die Polizei als Schnittstelle

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Katharina Weiss

Der Wissenschaft – im Besonderen den Sozialwissenschaften – kommt heute vermehrt die Aufgabe einer präzisen Beobachtung der immer rascher eintretenden gesellschaftlichen Veränderungen zu. Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist es, Ansätze zu entwickeln, wie man innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmten Entwicklungen entgegenwirken kann oder – wenn sie nicht zu verhindern sind – die Polizeibeamten dafür am besten schulen kann. Das Verhältnis von Polizeipraxis und Wissenschaft ist leider von zahlreichen Vorurteilen und Vorbehalten auf beiden Seiten geprägt. Wissenschaft bedeutet zuallererst einmal die Bereitschaft, Dinge selbstkritisch in Frage zu stellen bzw. überprüfen zu lassen. Gleichgültig welchen Bereich man wissenschaftlich erheben lässt, die Zusammenfassung wird immer mit Veränderungswünschen enden. Schon Weber (Weber 2005) fasst die Herausforderungen wissenschaftlicher Kritik folgendermaßen zusammen: "Eine Alltagsweisheit ist es, dass etwas wahr sein kann, obwohl und indem es nicht schön und nicht heilig und nicht gut ist". Allerdings ist es weder Aufgabe noch Absicht von Wissenschaft und Forschung, die Polizei anzugreifen, sondern sie bei Verbesserungen zu unterstützen, die vielfach im ureigensten Interesse der Polizistinnen und Polizisten sein können. Im Dialog mit der Polizei ist die Schärfung des Bewusstseins von Polizisten und Entscheidungsträgern für komplexe wissenschaftliche Zusammenhänge und die Regeln wissenschaftlicher Arbeit notwendig. Der folgende Beitrag versucht, die Vorbehalte sowohl bei der Exekutive als auch bei der Wissenschaft aufzuzeigen und die noch weitgehend brach liegenden Chancen zu beleuchten.

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Die Polizei auf dem Weg nach Bologna

Personal- und Ausbildungsstruktur

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Thomas Schindler

Der Bologna-Prozess ist einer der Gründe dafür, warum die österreichische Bildungslandschaft in den letzten Jahren heftig in Bewegung geraten ist. Diese Bewegung kann angesichts der von der Polizei angestrebten Akademisierung der Führungskräfteausbildung auch für diese nutzbar gemacht werden. Sowohl das Fachhochschul- als auch das Universitätsrecht bieten Möglichkeiten, um polizeieinschlägige Ausbildungsgänge zu schaffen, die mit international anerkannten akademischen Graden abschließen. Parallel dazu bietet sich die Möglichkeit, Strukturbegradigungen im Dienstrecht der Polizei durchzuführen, die zu einem logischen Gesamtkonzept der Personal- und Ausbildungsstruktur führen würden. Insgesamt könnte sich daraus eine beachtliche Qualitätsoffensive entwickeln.

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Die Besondere Aufbauorganisation

Bewältigung komplexer Lagen (Teil 2)

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Karlheinz Dudek

Führung in komplexen Lagen für integrierte Stäbe erfordert ein gemeinsames Verständnis für die Prinzipien der Ablauforganisation in der Entscheidungsfindung. Dabei geht es nicht um die Bewältigung von aktuellen Einzelereignissen durch Einzelentscheidungen, sondern vielmehr um eine strukturierte Planung in einer der Lage angemessenen und vorausschauenden Weise. Methoden dazu bzw. der Wille, sich zu einem strukturierten methodischen Ansatz zu bekennen, sind jedenfalls entscheidend für den Erfolg. Soziale Kompetenz, fachliches Wissen, Entscheidungsfreude, vor allem aber gegenseitiges Vertrauen der jeweiligen Verantwortungsträger sind dabei ein weiterer maßgeblicher Faktor. Einmal mehr kommt es ganz besonders darauf an, die Organisationskultur anderer Organisationen, mit denen eine gemeinsame Einsatzbewältigung erfolgt, wahrzunehmen, zu bewerten und zu verstehen. Die Fähigkeit zur Reflexion der subjektiven Wahrnehmung ist dabei eine maßgebliche Kompetenz des jeweiligen Einsatzleiters, unabhängig davon, ob er als Behördenleiter oder Einsatzkommandant agiert. Das Bewusstsein um die jeweilige Rolle, das Vertrauen in die jeweilige Kompetenz der anderen Akteure und der Wille zur gemeinsamen Aufgabenbewältigung sind jene Bereiche, die zur weiteren intra- und interpersonellen und – organisatorischen Auseinandersetzung einladen. Eine (kontroversielle) Diskussion zur Weiterentwicklung des gegenständlichen Themenbereiches ist nicht nur erwünscht, sondern geboten.

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Die polizeiliche Sicherheitsüberprüfung

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Verena Weiss

Die Sicherheitsüberprüfung war in einer rudimentären Form bereits in der Stammfassung des Sicherheitspolizeigesetzes mit ähnlichen Zielsetzungen wie heute enthalten. Im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der sukzessiven Übernahme deren Rechtsbestandes wurde aber eine ausführliche Regelung zur Sicherung der Geheimhaltung von Information notwendig, der die Bestimmungen der derzeit geltenden §§ 55 bis 55b4 SPG Rechnung tragen. Bei der Novellierung der Bestimmungen wurde auch die Überprüfung von Organen, die unter Einsatz besonderer technischer Maßnahmen im Bereich der organisierten Kriminalität ermitteln, aus dem Strafprozess- ins Sicherheitspolizeirecht übernommen. Das Militärbefugnisgesetz kennt, dazu korrespondierend, das Rechtsinstitut der Verlässlichkeitsprüfung (VLP). Die Verlässlichkeitsprüfung im militärischen Bereich und damit in Zusammenhang stehende allgemeine Fragestellungen, die auch auf Sicherheitsüberprüfungen zutreffen, werden im nachfolgenden Artikel in dieser Ausgabe des .SIAK-Journals behandelt. Der vorliegende Aufsatz befasst sich lediglich mit der Rechtslage nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

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Die militärische Verlässlichkeitsprüfung (VLP)

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Ewald Schwarzinger

Von Zeit zu Zeit liest man in der Presse Artikel über Wirtschaftsspionage, Erpressung von hochrangigen Staatsbeamten, verschwundene Akten, Korruptionsverdacht, Kontakte von Firmen zu Terrorgruppen und zur organisierten Kriminalität. In Fachzeitschriften wird der interessierte Leser informiert, dass im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität der Anteil der eigenen Mitarbeiter unter den Tätern in Österreich mit 60% über dem weltweiten Durchschnitt von 50% liegt. Die Täter sind zumeist gebildet, unauffällig und aus dem mittleren oder Top-Management. Was können Behörden, Firmen und Organisationen angesichts dieser alarmierenden Fakten tun? Detektive und andere Sicherheitsunternehmen bieten Personenüberprüfungen an. Durch ein Screening von Bewerbern, Mitarbeitern und Geschäftspartnern sollen schon im Vorfeld Risiken erkannt und ausgeschaltet werden. Beim Bundesministerium für Inneres (BM.I) können Unternehmen auf der Basis von §§ 55 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern durchführen lassen, um deren Vertrauenswürdigkeit abzuklären. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (strafrechtliche Relevanz gem. § 124 StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde. Im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt es gem. §§ 24 und 25 Militärbefugnisgesetz (MBG) das Rechtsinstitut der Verlässlichkeitsprüfung (VLP). Eine VLP ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen könnte.

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Ausgewählte islamische Gebote

Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtsordnung

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Barbara Gartner

Der Islam bildet mit 339.988 Anhängern (Stand Volkszählung 2001) die drittstärkste Religionsgemeinschaft in Österreich und die "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich" (IGGiÖ) genießt als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Mit seiner zunehmenden gesellschaftlichen Relevanz steigt auch das rechtliche Interesse an der Frage, inwieweit sich seine religiösen Gebräuche mit der österreichischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der religiös-weltanschaulichen Neutralität im Besonderen vereinbaren lassen. Hierbei ergeben sich für den Staat insbesondere durch den umfassenden Regelungsanspruch des Islams und dessen strukturelle Eigenheiten, wie z.B. dem Fehlen eines, die gesamten Gläubigen umfassenden, religiösen Lehramts oder einem förmlichen Mitgliedschaftsrecht, besondere rechtliche Herausforderungen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein Abstellen staatlicher Normen auf zwingende religiöse Gebote im Sinn einer einheitlichen Lehrauffassung nicht zulässig erscheint, da andernfalls dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht ausreichend Rechnung getragen werden würde. Daraus folgt wiederum, dass religiöse Gebräuche hinsichtlich derer im Islam keine einheitliche Praxis existiert, wie das Tragen eines Kopftuchs, das betäubungslose Schächten, der Gebetsruf des Muezzins oder die muslimischen Bestattungsrituale nicht deshalb auf einen geringeren grundrechtlichen Schutz verwiesen werden können, weil über ihre Zulässigkeit und ihre näheren Modalitäten keine religiöse Instanz verbindlich entscheiden kann und sie nur ein Teil der Gläubigen für zwingend erachtet. Der Artikel beleuchtet daher die genannten islamischen Riten und ihre Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere dem öffentlichen Recht näher und bietet so einen kurzen Überblick für die Rechtsanwendung.

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Chancing Oaths

Frameworks for policing Europe?

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Jonathan Hadley

What does it mean to change a police oath? This article makes a sociological analysis of changes to the UK's police oath under the 2002 Police Reform Act. It argues they represent an important ideological shift towards the democratic aspirations of the European Union by including explicit reference to actively upholding fundamental human rights and according equal respect to all people as its core amendment. In discussion, brief comparison is made with the oaths sworn by the Finnish Police and the Austrian Police to highlight broad differences between them in terms of their explicit reference to human rights, the public nature of their making and local community ties. In this sense, the article considers the potential symbolic work of community policing across Europe in expressing shared European values of democracy, rule of law and human rights by reference to the development of a common ethical oath for police officers swear to, work by and internalize.

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