EU-Förderungen

Europäischer Rückkehrfonds

Mit der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union (163,1 KB) vom 23. Mai 2007 (Nr.575/2007/EG) wurde der Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 errichtet.
Die Gesamtdotierung des Rückkehrfonds betrug 676 Millionen Euro.

Mittelzuweisungen für Österreich

  • Jahr 2008: 1.817.335,44 Euro
  • Jahr 2009: 1.747.596,10 Euro
  • Jahr 2010: 1.969.564,57 Euro
  • Jahr 2011: 2.251.762,26 Euro
  • Jahr 2012: 3.170.380,00 Euro
  • Jahr 2013: 3.818.929,00 Euro

Allgemeines Ziel

  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten auf der Grundlage des Konzepts des integrierten Rückkehrmanagements und bei gemeinsamen Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder nationalen Maßnahmen, mit denen nach dem Grundsatz der Achtung der Grundrechte und der Solidarität Gemeinschaftsziele verfolgt werden.

Spezifische Ziele

  • Einführung und Verbesserung eines integrierten Rückkehrmanagements durch die Mitgliedstaaten
  • Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen des integrierten Rückkehrmanagements und seiner Umsetzung
  • Förderung einer effektiven und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Rückkehrnormen entsprechend den politischen Entwicklung in diesem Bereich

Zielgruppen

  • Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden können, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben.
  • Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat eine Form des internationalen Schutzes oder vorübergehender Schutz gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben.
  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und / oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und die Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr machen.
  • Alle anderen Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und / oder einen dortigen Aufenthalt nicht mehr erfüllen.
  • Rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältige (z.B. Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte)

Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger ist.


Downloads

EU-Dokumente zum Rückkehrfonds

Logos

Relevante nationale Regelungen

Programmgestaltung in Österreich

Präsentationen der Infoveranstaltung vom 29.3.2012

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