Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz

In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Diese Evidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse. Für Europawahlen ist in jeder Gemeinde eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen.

In die Wählerevidenz sind alle Personen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder der Anhaltung verfügen.

In die Europa-Wählerevidenz sind österreichische Staatsbürger(innen) einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder Anhaltung verfügen.

Bürger(innen) eines anderen EU-Mitgliedstaates können auf Antrag in die Europa-Wählerevidenz eingetragen werden, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen möchten.

In der Wählerevidenz erfasste österreichische Staatsbürger(innen), die ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen möchten, können diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen und sind sodann für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Dabei haben Sie für die im Gesetz näher angeführten Zwecke die Wohnadresse im Ausland mitzuteilen (allenfalls auch eine E-Mail-Adresse). Dies gilt auch in Bezug auf die Europa-Wählerevidenz betreffend dort erfasste Österreicher(innen).

Sofern in der Europa-Wählerevidenz erfasste Österreicher(innen), die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, diese Verlegung schriftlich bekanntgeben, haben sie darüber hinaus – um in der Europa-Wählerevidenz weiterhin zu verbleiben – eine förmliche Erklärung abzugeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen möchten.

Sofern der Hauptwohnsitz in Österreich bereits abgemeldet wurde und eine Streichung aus den beiden Wählerevidenzen erfolgte, muss eine Auslandsösterreicherin oder ein Auslandsösterreicher für eine Eintragung den „Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz“ stellen. Um auch nach Ablauf von zehn Jahren in den Wählerevidenzen eingetragen zu bleiben bzw. allenfalls erneut wieder eingetragen zu werden, ist in jedem Fall die Stellung dieses Antrages erforderlich – siehe Informationen für Auslandsösterreicher(innen).

Für nähere Informationen stehen zur Verfügung:

Wählerevidenzgesetz 2018

Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG


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