Vereinswesen

Vereinsbehörden

Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion) und – dort, wo es keine gibt – die Bezirksverwaltungsbehörden zu Vereinsbehörden. Diese Behörden nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vereinsbehörde entscheidet das jeweilige Landesverwaltungsgericht.

Örtlich zuständig ist jeweils die Vereinsbehörde, in deren Wirkungsbereich ein Verein seinen statutarischen Sitz hat. Einzige gesetzliche Ausnahme: Mit Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) am 1.1.2006 können Auskünfte bzw. Vereinsregisterauszüge aus dem ZVR bei jeder Vereinsbehörde erster Instanz eingeholt werden, unabhängig vom Sitz des betreffenden Vereins.

Eine Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion) gibt es in folgenden Städten mit eigenem Statut: Eisenstadt (mit Rust), Graz, Leoben, Klagenfurt, Villach, Innsbruck, Salzburg, Wels, Steyr, Linz, St. Pölten, Wr. Neustadt, Schwechat und Wien.

Als Bezirksverwaltungsbehörde fungiert in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs der Bürgermeister mit dem Magistrat. Da in diesen Fällen zwar rechtlich nicht ganz korrekt, aber üblicherweise der Magistrat als Behörde bezeichnet wird, bleiben auch wir hier dabei.

Überall sonst sind sie bei der Bezirkshauptmannschaft an der richtigen Adresse.

Eine Landespolizeidirektion gibt es in jeder Landeshauptstadt.

Apropos Adresse:

Aktuelle Anschriften, Telefonnummer, Faxnummern und E-Mail-Adressen der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion) und Landespolizeidirektionen finden sie auf polizei.gv.at.

Entsprechende Informationen zu den Magistraten und Bezirkshauptmannschaften finden sie über help.gv.at/  es unter Behörden/Behörden der Bundesländer.

Amtsstunden für den Parteienverkehr bitten wir gegebenenfalls zu erfragen.