Ausgabe 3/2013


Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU

Teil II: Polizeilicher Informationsaustausch und Datenschutz

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Yvonne Rieser-Angulo García, Elisabeth Bauer

Neben der im ersten Teil dieses Beitrages behandelten justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist der zweite wesentliche Grundpfeiler der Kooperation zwischen den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Europa der Austausch von polizeilichen Informationen. Dieser Austausch soll innerhalb der Union gemäß dem Grundsatz der Verfügbarkeit geschehen. Der Verfügbarkeitsgrundsatz beinhaltet das Gebot, dass der Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen überall in der Union nach denselben Bedingungen zu erfolgen hat. So sollen die Aufklärung von Verbrechen mit grenzüberschreitendem Bezug wesentlich erleichtert und die ermittelnden Behörden rasch unterstützt werden. Damit eng im Zusammenhang stehen naturgemäß heikle und gewichtige Fragen des Schutzes der Daten jener, die vom Austausch dieser Informationen unmittelbar betroffen sind.

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Aktuelles vom Rechtsschutzbeauftragten

Zentrale Daten zu vom Rechtsschutzbeauftragten kontrollierten sicherheitspolizeilichen Ermittlungen im Jahr 2012

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Manfred Burgstaller, Lisa Pühringer

Über die Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten (künftig kurz: RSB) beim Bundesminister für Inneres (BMI) – ihm obliegt die Kontrolle der in § 91c Sicherheitspolizeigesetz (SPG) aufgezählten sicherheitspolizeilichen Ermittlungshandlungen, die dem Betroffenen typischerweise zumindest zunächst nicht bekannt werden und somit auf dem Rechtsmittelweg nicht bekämpft werden können – wurde im Sommer 2011 eine ausführliche Untersuchung in der Österreichischen Juristenzeitung (ÖJZ) publiziert. Diese Untersuchung bietet neben umfassenden Informationen über Zahl und Art der im Jahr 2010 an den RSB gemeldeten Ermittlungshandlungen auch eine detaillierte Darstellung über die Institution und über die konkrete Durchführung seiner Kontrolltätigkeit sowie den Aufgabenbereich des RSB. Wesentliche Veränderungen dazu gibt es lediglich beim Aufgabenbereich des RSB, der durch zwei am 1. April 2012 in Kraft getretene Novellen des Sicherheitspolizeigesetzes (BGBl I 33/2011; BGBl I 13/2012) Erweiterungen erfuhr. Eine umfangreiche Übersicht über die neuen Befugnisse und die praktischen Erfahrungen des RSB dazu wurde bereits kürzlich in der ÖJZ veröffentlicht, weshalb an den einschlägigen Stellen auf diesen Beitrag verwiesen wird. Um aber einen Gesamtüberblick über die Tätigkeit des RSB im Jahr 2012 zu erhalten und somit dem vom RSB mit Engagement vertretenen Transparenzanliegen umfassend gerecht zu werden, sollen in diesem Beitrag die zentralen Daten zu den Meldungen aus 2012 – wie auch schon 2011 – der Fachöffentlichkeit prompt zugänglich gemacht werden. Die Erhebung der Daten aus den Meldungen wurde von Pühringer durchgeführt. Die nähere Datenanalyse sowie die Auswahl und Aufbereitung der im Folgenden präsentierten Daten aus dem von Burgstaller verfassten Jahresbericht 2012, der gemäß § 91d Abs 4 SPG der Frau Bundesministerin für Inneres zu erstatten war, erfolgte durch Burgstaller und Pühringer gemeinsam.

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The Cross-border Cooperation against Telecom Fraud

Outcomes, Challenges and Strategies between the Two Sides of the Taiwan Strait

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Te Hua Lin

The Agreement on Joint Cross-Strait Crime-Fighting and Mutual Judicial Assistance (hereinafter referred to as "The Agreement") was signed by Chiang Binkun (president of SEF) and Chen Yunlin (president of ARATS) in the third Chiang-Chen meeting and taken into effect on June 25, 2009. Police from Taiwan and Mainland China implemented the contents in the Agreement, established cooperative mechanisms, and actively fought against cross-border fraud crimes and have attained remarkable achievements. However, the criminal fraud syndicates are forced to move the call centers to Vietnam, Thailand, Philippines, Malaysia, Indonesia, and other countries. This article introduces the current situation of controlling telecom/internet fraud crimes in Taiwan and shows readers significant cooperation among Taiwan, Chinese mainland and other countries on crackdown on crimes – "0310", "0928" and "1129" Actions. It also proves that the P-P cooperation concept of cracking down on crimes is a common implementation that can expand from one place to many places. Global Police forces must exceed the country and regional governance limitation under the global structure and gather regional organizations’ power to face and solve problems together. The police forces globally should abandon prejudices, give full play to professional quality, express their work enthusiasm, work together intelligently, develop function-based P-P cooperative platforms and form a connected network of crime prevention area while preserving national sovereignty and organization and practicing the principle of mutual respect, equality and mutual benefits so as to promote the joint crackdown on crimes and police cooperation agreement, provide global regions more crime prevention and demand and construct a cooperative network of global prevention of crime.

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Neuerungen im Korruptionsstrafrecht – KorrStrÄG 2012

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Robert Jerabek

Die strafgesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung "minderschwerer", nicht bis zum Missbrauch eingeräumter Befugnis (Amtsmissbrauch nach § 302 Strafgesetzbuch [StGB] oder Untreue nach § 153 StGB) ausufernder "Bestechungs"-Korruption blieben vom Inkrafttreten des StGB am 01.01.1975 bis zum Jahr 2007 im wesentlichen Kernbereich unverändert. Erstmals mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2008 wurden der Bereich der Bestechungsdelikte in Erfüllung internationaler Vorgaben und Verpflichtungen grundlegend reformiert und der Tatbestand der Geschenkannahme durch Einbeziehung neuer Tätergruppen und Erfassen auch der "vorsorglichen" Vorteilsgewährung erheblich erweitert. Heftige Kritik einflussreicher Kreise, vor allem aus der Wirtschaft, wie auch von der Lehre aufgezeigte legistische Schwächen führten bereits kurze Zeit später mit dem KorrStrÄG 2009 zu einer – aus Sicht effektiver Korruptionsbekämpfung bedenklichen – Strafbarkeitsentschärfung erheblichen Ausmaßes. Von Lehre und Praxis vorhergesehene Strafbarkeitsdefizite, vor allem aber der für Österreich ungünstig ausgefallene Evaluierungsbericht der vom Europarat eingerichteten "Staatengruppe gegen Korruption" (GRECO-Bericht) vom 09.12.2011 veranlassten den Gesetzgeber mit dem KorrStrÄG 2012 neuerlich zu tiefgreifender Reform dieses Bereichs der strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung. Die folgenden Ausführungen vermitteln zunächst die Eckpunkte des "neuen" Korruptionsstrafrechts, bieten dann eine knappe Übersicht über die einzelnen Tatbestände der aktiven und passiven Korruption in der Fassung nach dem KorrStrÄG 2012 und verweisen abschließend auf weitere für die Praxis weniger relevante Neuerungen.

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Die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Österreich

Die psychologische Untersuchung im Rahmen der waffenpolizeilichen Verlässlichkeitsüberprüfung

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Doris Gerhold, Corinna Obermaier

Der Schutzzweck der waffengesetzlichen Regelungen ist, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Neben der Waffe steht daher der Mensch im Blickpunkt des Gesetzes, weil die Waffe an sich noch nicht gefährlich ist – es kommt immer nur darauf an, wie der Mensch mit ihr umgeht. Sohin bedarf der tatsächliche Besitz einer Waffe durch den Menschen auch umfassender gesetzlicher Regelungen (vgl Hickisch 1999, 63). Das österreichische Waffenrecht sieht seit 1997 eine waffenpsychologische Verlässlichkeitsüberprüfung zum Zwecke der Prognosebegutachtung vor. Die erkennbare Neigung eines Menschen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen nvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, soll ausgeschlossen werden. Um aussagekräftige Stellungnahmen auf wissenschaftlich anerkanntem Niveau zu gewährleisten, wurden bewährte Testverfahren, die in der klinischen Praxis und auch in vielen anderen begutachtenden Kontexten Anwendung finden, ausgewählt und in der 1. Waffengesetz- Durchführungsverordnung (1. WaffV) von 1997 in Abstimmung mit verschiedenen Experten taxativ aufgezählt.

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Humane Menschenführung in hierarchischen Systemen

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Jörg Spenger

Der folgende Text diskutiert aus pädagogisch-psychologischer Sicht wesentliche Aspekte einer humanen Menschenführung, insbesondere im öffentlichen Dienst. Dabei werden grundsätzliche Einstellungen und Prinzipien der erfolgreichen Führung aus der Perspektive der humanistischen Psychologie und der modernen Interaktionspädagogik beleuchtet. Weniger geht es dabei um Techniken oder Strategien des Führens als um die Verwirklichung eines humanen Menschenbildes in der täglichen Führungsarbeit. Besonderes Augenmerk wird auch auf einen menschlichen Umgang in hierarchischen Situationen gelegt, wobei Führen als wechselseitiger Prozess verstanden wird, der zwar die Hierarchieunterschiede anerkennt, jedoch von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der handelnden Subjekte ausgeht. Das Führungsverhalten wird demgemäß als dialogisches Prinzip entfaltet und lehnt sich stark an die Erkenntnisse Carl Rogers an, der vor allem die Bedeutung von Wertschätzung, Empathie und Echtheit betonte. Dabei werden auch derzeit gängige Inhalte und Methoden der Führungskräfteausbildung und -selektion einem kritischen Blick unterworfen.

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Häusliche Gewalt – Domestic Violence

Bedeutsame risikorelevante Merkmale zur Ermittlung der Rückfallswahrscheinlichkeit inhaftierter Gewaltstraftäter

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Daniel Srienz

Das Ziel der vorliegenden Arbeit bestand darin, an einer Stichprobe von 97 verurteilten und klinisch-forensisch begutachteten männlichen Straftätern, die zuvor schon zumindest ein häusliches Gewaltdelikt gesetzt hatten, die prädiktive Validität des statistisch-aktuarischen Prognoseinstruments Ontario Domestic Assault Risk Assessment (ODARA) für erneute häusliche Gewaltdelikte zu ermitteln. Des Weiteren wurde unter Verwendung des ODARA, des Spousal Assault Risk Assessment (SARA) (einem weiteren Prognoseinstrument für die Risikoeinschätzung häuslicher Gewaltereignisse) und einem Screeninginstrument zur Vorhersage des Gewaltrisikos (SVG-5) eine Liste von 36 forensisch-kriminologischen Risikofaktoren formuliert, die im Zuge der Untersuchung auf ihre prädiktive Validität im Bezug auf das Kriterium Häuslicher Rückfall überprüft wurden. Hierbei erwiesen sich 10 der 36 Prädiktoren als statistisch signifikant. Durch die Aufnahme zu einem Summenscore Domestic Violence Recidivism Scale (DVRS-10) konnten in weiteren statistischen Analysen ausgesprochen gute prädiktive Validitätsindizes (AUC = .86) ermittelt werden. Der DVRS-10 führt nicht nur zu einer signifikant besseren Gesamtprognoseleistung für die Vorhersage des häuslichen Rückfalls, sondern leistet in seiner Zusammensetzung der rückfallrelevanten Merkmale eine höhere Vorhersagegenauigkeit als der ODARA.

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Zur Strafbarkeit von "Ehrenmorden" in Österreich

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Christoph Zehetgruber

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einer in jüngerer Vergangenheit auf Grund von Aufsehen erregenden Fällen und der medialen Berichterstattung hierzu (insbesondere in Deutschland) immer stärker ins Bewusstsein gelangenden, auf Grund ihrer Motivation spezifischen Art von Tötungsdelikten, den sog. "Ehrenmorden" und vergleichbaren Tötungsdelikten aus Ehrgründen, die in bestimmten Wertvorstellungen hinsichtlich der Geschlechter und dem Zusammenleben kleiner, traditionalistisch-patriarchal geprägter Kollektive ihren Ursprung haben. Der Beitrag erläutert den schillernden Begriff des "Ehrenmords" näher und grenzt ihn von in ähnlichen Traditionen begründeten, wie etwa jenem der Blutrache ab, gibt eine Einführung in die Grundlagen des Phänomens, zeigt dessen – auch auf Grund von Migrationsbewegungen weltweite – Verbreitung auf und geht auf die nicht haltbare These der religiösen Fundiertheit von "Ehrenmorden" ein. Im zweiten Teil widmet sich die Abhandlung der strafrechtlichen Bewertung derartiger Tötungsdelikte nach österreichischem Recht und erörtert insbesondere die Frage, ob "Ehrenmorde" oder ähnliche Taten ausschließlich § 75 Strafgesetzbuch (StGB) (Mord) zu unterfallen haben oder aber Möglichkeiten der Anwendung von § 76 StGB (Totschlag) für Tötungen zur Wiederherstellung der Familien- oder individuellen Ehre bestehen. Dabei dienen einschlägige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) als Beispiele dafür, welche Stellung die österreichische Rechtsprechung in Bezug auf Tötungsdelikte aus Ehrgründen einnimmt.

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