Informationen zum Schengener Informationssystem und Visa-Informationssystem

Die Einreise in einen Schengenstaat ermöglicht im Normalfall die Reise durch das gesamte Vertragsgebiet ohne weitere Grenzkontrollen. Daher muss an der Schengen-Außengrenze gleichsam stellvertretend für alle Schengen-Mitgliedstaaten die Grenzkontrolle vollzogen werden. Nach den Schengen-Verträgen zulässige Behördenentscheidungen, die einer Person die Einreise verwehren, wirken damit praktisch für den gesamten Schengen-Raum. Um dies zu verwirklichen, war ein spezielles System für den Datenaustausch erforderlich: das Schengener Informationssystem (SIS).

Das Schengener Informationssystem:

Das österreichische Bundesministerium für Inneres betreibt als Datenanwendung den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS). In dieser Datenanwendung werden Daten von Betroffenen verarbeitet, die für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstitel und die Grenzkontrolle bei der Einreise in den Schengen-Raum von Bedeutung sind. Darunter fallen etwa österreichische Aufenthaltsverbote oder bestehende Ausschreibungen zur Verhaftung sowie Meldungen über gestohlene Güter (zum Beispiel Pkws) und verlorene Dokumente. Weiters werden an das N.SIS über die SIS-Zentrale in Straßburg (C.SIS) auch Daten der Behörden anderer Schengen-Mitgliedsstaaten übermittelt, die für die Einreise in den Schengen-Raum von Bedeutung sind wie zum Beispiel ein von einer belgischen Behörde verhängtes Aufenthaltsverbot.

Wenn Sie also etwa Probleme bei der Visumerteilung oder bei der Einreise über eine österreichische Grenzkontrollstelle hatten und daher Auskunft über die Daten wünschen, die im N.SIS über Sie verarbeitet sind, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Inneres als Betreiber des österreichischen Teils des Schengener Informationssystems.

Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt, SIRENE Österreich
Josef Holaubek Platz 1
1090 Wien
E-Mail:bundeskriminalamt@bmi.gv.at

Musterformulare sowie weitere Informationen können auf der Homepage der österreichischen Datenschutzbehörde  abgerufen werden:

Informationsbroschüre

Das Bundesministerium für Inneres bietet folgende Informationsfolder zum SIS an:

Weiterführende Informationen zum Schengener Informationssystem (SIS) sind auf der Homepage der Europäischen Kommission  verfügbar. Die aktuellen Änderungen sowie Informationsfolder finden Sie auf der Seite „Was ist das SIS — und wie funktioniert es? 

Das Visa-Informationssystem (VIS)

Informationen über das Visa-Informationssystem (VIS) können der Homepage der Europäischen Kommission  entnommen werden.

Nationale Behörde gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ) i.d.g.F. ist das Bundesministerium für Inneres.

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) i.d.g.F. und Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann jede Person Auskunft über die im VIS verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Das Recht auf Berichtigung besteht nach Maßgabe des Artikels 16 DSGVO. Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO.
Nähere Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO finden Sie auf der Datenschutzseite des BMI sowie bei einer Visumbeantragung bei einer Landespolizeidirektion in folgender Information:

Anträge können an folgende Stelle gerichtet werden:

Bundesministerium für Inneres Abteilung
Abteilung V/B/7 (Fremdenpolizei, Visaangelegenheiten und ETIAS)
Minoritenplatz 9
1010 Wien

Musterformulare sowie weitere Informationen können auf der Homepage der österreichischen Datenschutzbehörde  abgerufen werden:

Info - Bitte beachten:

Für eine Auskunft über eigene Daten müssen Sie, um Missbräuche zu verhindern, dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen Ihre Identität in geeigneter Form nachweisen. Im Allgemeinen wird dafür der Anschluss einer Kopie eines amtlichen Identitätsdokuments mit eigenhändiger Unterschrift (z.B. Reisepass) an das Auskunftsersuchen für ausreichend erachtet. Das Auskunftsersuchen muss daher schriftlich auf Papier oder per Fax gestellt werden. Telefonische Auskunftsersuchen dürfen ebenso wenig beantwortet werden wie solche, die mit einfacher E-Mail gestellt werden.

Wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, kann der Auskunftswerber eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz an die

Österreichische Datenschutzbehörde1030 Wien
Barichgasse 40-42
Telefon: +43 1 52 152-0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at

erheben.