Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige müssen für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als 6 Monate dauern wird, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen. Für bestimmte Gruppen ist ein Aufenthaltstitel schon ab einem kürzeren Aufenthalt erforderlich (ICT).

Ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten ist mit einem Visum möglich. Viele Drittstaatsangehörige können sich für 90/180 Tagen visumfrei im Schengenraum aufhalten. Nähere Informationen zu den Einreisebestimmungen finden sie unter Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen .

Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (zum Beispiel für hochqualifizierte Erwerbstätige eine "Rot-Weiß-Rot - Karte") erteilt. Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit, Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung und Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist für langfristig in Österreich niedergelassene Drittstaatsangehörige vorgesehen.

Findet sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den geplanten Aufenthalt kein passender Aufenthaltstitel (Zweck) ist eine Zuwanderung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht möglich.

Das Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels führt die zuständige Niederlassungsbehörde. Es muss zwischen dem Erstantrags- und dem Verlängerungsverfahren unterschieden werden. Der erste Antrag auf einen Aufenthaltstitel muss grundsätzlich im Ausland gestellt werden und der Drittstaatsangehörige muss das Verfahren auch dort abwarten. Es gibt aber einige Ausnahmen (zum Beispiel für in Österreich geborene Kinder, wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel haben).

Das Verlängerungsverfahren erfolgt im Inland. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Erstantragsverfahren und zum Verlängerungsverfahren.

Es kann stets nur ein Antrag auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels und des damit verbundenen Zwecks gestellt werden. Kommen mehrere Aufenthaltstitel in Frage besteht eine Wahlmöglichkeit welcher Zweck beantragt wird. Zum Beispiel eine Forscherin ist mit einem Österreicher verheiratet. Sie kann wählen ob sie eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ auf Grund ihrer Forschungstätigkeit oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auf Grund ihrer Ehe beantragt.

Damit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Auch besondere Erteilungsvoraussetzungen müssen für den jeweiligen Aufenthaltstitel erfüllt werden. Die Informationen dazu finden Sie beim jeweiligen Aufenthaltstitel.

Der Aufenthaltstitel und der damit verbundene Zweck kann während des Aufenthalts in Österreich nur geändert werden, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden. Dies erfolgt im Rahmen eines so-genannten Zweckänderungsverfahrens.