Nachweis von Deutschkenntnissen („Deutsch vor Zuzug“ und Integrationsvereinbarung)

Deutsch vor Zuzug

Drittstaatsangehörige müssen bei der erstmaligen Beantragung bestimmter Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen können. Dies betrifft Anträge auf folgende Aufenthaltstitel:

  • "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
  • "Familienangehöriger"
  • "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
  • "Niederlassungsbewilligung"
  • "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
  • "Niederlassungsbewilligung – Künstler“
  • "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.

Der Nachweis der Deutschkenntnisse wird durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiplom folgender Einrichtungen erbracht:

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)
  • Goethe-Institut e.V.
  • Telc GmbH
  • Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)

Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung, gilt dies ebenfalls als Nachweis für Deutsch vor Zuzug. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des österreichischen Integrationsfonds  (ÖIF).

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Schulabschluss vorliegt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.

Bei Fragen dazu kann das AAIS  (Anerkennungs- und Antrags und Informationssystem) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiterhelfen.

Der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse muss von folgenden Personen nicht erbracht werden:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat die betroffene Person durch das Gutachten eines Amtsarztes oder eines sonstigen durch die Österreichische Vertretungsbehörde bestimmten Arztes nachzuweisen.
  • Familienangehörige von Inhabern des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für „Besonders Hochqualifizierte“, des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • Familienangehörige von Inhabern des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, wenn der Zusammenführende ursprünglich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innegehabt hat
  • Künstler, die eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte anstreben
  • Familienangehörige von Asylberechtigten, wenn ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs.1 Z 2 lit. c beantragt wird oder
  • Personen, die schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten soll und die auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

Auf begründeten Antrag kann die Behörde von einem Nachweis absehen:

  • Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohles
  • Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK

Ein solcher Antrag kann nur bis zur Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde gestellt werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist die erstmalige Beantragung einer Ausnahme vom Nachweis von Deutsch vor Zuzug nicht möglich.

Integrationsvereinbarung

Die sogenannte Integrationsvereinbarung ist im Integrationsgesetz geregelt. Das Integrationsgesetz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts . Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des österreichischen Integrationsfonds  (ÖIF).