Aufenthaltsverfahren für Drittstaatsangehörige


Niederlassungsbehörde

Zuständigkeit

Sachlich zuständig zur Entscheidung über Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau. In allen Bundesländern hat der Landeshauptmann den Bürgermeister (Magistrat) bzw. den Bezirkshauptmann (Bezirkshauptmannschaft) ermächtigt Entscheidungen zu treffen. Die Ermächtigung betrifft aber nicht in jedem Bundesland alle Aufenthaltstitel.

Sie können die Behördenabfrage  auf österreich.gv.at nutzen, um die zuständige Behörde zu finden. In Wien ist die Magistratsabteilung 35  zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz des Antragstellers.

Erstanträge sind grundsätzlich im Ausland bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem aktuellen Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen. Welche österreichische Vertretungsbehörde für welche Staaten zuständig ist, erfahren Sie auf der Homepage des Außenministeriums .

Gegen eine Entscheidung der Niederlassungsbehörde kann beim örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhoben werden.

Entscheidungspflicht

Die Behörde muss über Anträge so rasch als möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages entscheiden.

Besondere Verfahrensfristen gibt es in folgenden Fällen:

Die Behörde muss innerhalb von 8 Wochen über Anträge auf Erteilung folgender Aufenthaltstitel entscheiden:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte“
  • „Blaue Karte EU“
  • Aufenthaltsbewilligung „ICT“, „mobile ICT“
  • „Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Innehabern eines Aufenthaltstitels „ICT“ und „mobile ICT“
  • „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • „Forscher-Mobilität“
  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wenn der Zusammenführende Inhaber einer „Blauen Karte EU“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist
  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wenn der Zusammenführende Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder eines „Daueraufenthalt – EU“ ist und ursprünglich eine „Blauen Karte EU“ hatte

Die Behörde muss innerhalb von 90 Tagen über Anträge auf Erteilung folgender Aufenthaltstitel entscheiden:

  • Aufenthaltsbewilligung „Student“
  • Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“
  • "Niederlassungsbewilligung“ für drittstaatsangehörige Lebenspartner und sonstige Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern

Die Behörde muss innerhalb von 4 Monaten über folgende Anträge auf Erteilung Aufenthaltstitel entscheiden:

  • Wenn die antragstellende Person, oder die Ankerperson bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates ist.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei Erstanträgen Ihre erlaubte Aufenthaltsdauer auf Grund Visafreiheit oder Visum nicht überschreiten.

Wenngleich sich die Behörde bemühen wird innerhalb dieser Zeit eine Entscheidung zu treffen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entscheidung vor Ablauf ihres erlaubten Aufenthalts (außerhalb der oben genannten Fristen). Wenn Sie länger in Österreich bleiben als Ihnen auf Grund Visafreiheit oder Visum erlaubt ist, setzen Sie damit einen Versagungsgrund.

Die Behörde muss innerhalb von 30 Tagen über folgende Anträge auf Erteilung Aufenthaltstitel entscheiden:

  • wenn die antragstellende Person, oder die Ankerperson bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates ist.

Ein binnen einem Monat nach Einreise gestellter Antragt berechtigt hier ausnahmsweise auch zum weiteren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bis zur Entscheidung durch die Behörde.

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Erstantragsverfahren

Grundsatz der Auslandsantragstellung

Grundsätzlich sind Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder bestimmte Konsulate) im Ausland einzubringen. In der Regel ist dazu eine Terminvereinbarung erforderlich. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Vertretungsbehörde.

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person. Die Vertretungsbehörde im Ausland überprüft den eingebrachten Antrag auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet ihn an die zuständige Behörde in Österreich weiter.

Unzulässig ist das Stellen eines Antrags, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren anhängig ist.

Weiteres Verfahren

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Niederlassungsbehörde den Aufenthaltstitel. Sie teilt das der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die antragstellende Person (meist schriftlich) darüber.

Der Fremde kann mit dem Visum nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland persönlich abholen.

Möglichkeit der Inlandsantragstellung

Folgende Personen können den Antrag auch im Inland stellen:

  • Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern, EWR-Bürgerinnen, Schweizern und Schweizerinnen, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
  • Personen bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben
  • Personen bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates
  • Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist
  • Personen, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts
  • Personen, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ beantragen und deren Familienangehörige nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
  • Personen, die eine „Blaue Karte EU“ beantragen und deren Familienangehörige nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
  • Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder „Freiwilliger“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 NAG beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet 
  • Bestimmte Personen, die einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
  • Personen, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
  • Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ oder „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ als Lebenspartner oder sonstige Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern beantragen nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts

Eine Antragstellung in Österreich schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ist daher grundsätzlich die Ausreise erforderlich, wenn das Verfahren noch andauert. Dann ist das Verfahren im Ausland abzuwarten.

Die Behörde kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse wie zum Beispiel das Bestehen eines Einreiseverbots nicht vorliegen und die Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  • Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohles oder
  • zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK

Ein solcher Antrag kann nur bis zur Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde gestellt werden.

Der Aufenthaltstitel "ICT“ (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) muss vom Fremden immer im Ausland beantragt werden. Eine Antragstellung im Inland durch den Arbeitgeber ist möglich.

Möglichkeit der Antragstellung durch den Arbeitgeber im Inland

In bestimmten Fällen ist eine Antragstellung im Inland durch den künftigen Arbeitgeber oder der künftigen Arbeitgeberin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde möglich:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte“
  • „Blaue Karte EU“
  • „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
  • Aufenthaltsbewilligung „ICT“

Der künftige Arbeitgeber oder die künftige Arbeitgeberin kann den Antrag auf für mitziehende Familienangehörige stellen, wenn er den Antrag für den Arbeitnehmer stellt.

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Verlängerungsverfahren

Aufenthaltstitel werden für eine bestimmte Gültigkeitsdauer ausgestellt. Will ein Drittstaatsangehöriger weiter in Österreich aufhältig sein, muss er einen Verlängerungsantrag stellen. Verlängerungsanträge müssen in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Eine Antragstellung ist ab drei Monaten vor Ablauf des Aufenthaltstitels möglich.

Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks verbunden werden (Zweckänderungsantrag).

Während des laufenden Verlängerungsverfahrens ist die antragstellende Person bis zur Entscheidung durch die Behörde rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Drittstaatsangehörige hat die gleichen Rechte wie bei Innehabung des Aufenthaltstitels, das heißt er/sie hat den gleichen Arbeitsmarktzugang wie bisher.

Über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages kann eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (oft als Notvignette bezeichnet). Diese Bestätigung ist gebührenpflichtig. Sie kann eine Gültigkeit von bis zu 3 Monaten aufweisen und berechtigt zur visumfreien Einreise nach Österreich sowie zur Einreise in den Schengenraum zwecks Reise nach Österreich.

Nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellte Anträge gelten als Erstanträge. Das heißt, die Bestimmungen für Erstanträge kommen zur Anwendung (zum Beispiel wird dann in der Regel eine Auslandsantragstellung notwendig). Es liegt dann auch kein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor.

Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten ausnahmsweise dann als Verlängerungsanträge, wenn

  • die antragstellende Person glaubhaft machen kann, dass sie durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
  • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

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Zweckänderung

Ein Drittstaatsangehöriger, der seinen Aufenthaltszweck während seines rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem Aufenthaltstitel in Österreich ändern will oder einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, muss das der Behörde unverzüglich bekanntgeben.

Manche Änderungen des Aufenthaltszwecks sind systemimmanent. Zum Beispiel: Nach zwei Jahren kann ein Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umsteigen. Ebenso kann ein „Student“ auf eine Aufenthaltsbewilligung „Student zur Jobsuche“ oder auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Studienabsolvent wechseln.

Ebenso unverzüglich muss die Behörde informiert werden, wenn sich die Umstände unter denen der Aufenthaltstitel gewährt wurde, geändert haben. Zum Beispiel: Wer einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung hat und sich scheiden lässt oder wenn jemand als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ seine Arbeit verliert, muss er/sie dies unverzüglich melden.

Zweckänderungsanträge für Aufenthaltstitel können in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks verbunden werden. Liegen die Voraussetzungen für die Änderung des Aufenthaltszweckes nicht vor, wird dieser Antrag abgewiesen. Diese Abweisung hat aber keinen Einfluss auf das bestehende Aufenthaltsrecht bzw. ein anhängiges Verlängerungsverfahren.

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