Blaue Karte EU

Mit der „Blauen Karte EU“ ermöglicht Österreich qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten eine Zuwanderung nach Österreich.

Die „Blaue Karte EU“ berechtigt zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Sie wird in der Regel für 24 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine „Blaue Karte EU“ erhalten?

Ein Drittstaatsangehöriger kann eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die Person

  • ein Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen hat (es gibt Ausnahmen für Beschäftigte in der IT-Branche),
  • ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate in Österreich erhalten hat und die Beschäftigung der Ausbildung entspricht,
  • für die Beschäftigung ein Jahresgehalt erhält, das mindestens das 1-Fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt und
  • das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung).

Wann wird eine „Blaue Karte EU“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.

Im Verfahren zur Prüfung der besonderen Voraussetzungen bindet die Niederlassungsbehörde das Arbeitsmarktservice (AMS) ein. Die Niederlassungsbehörde ist in einem One-Stop-Shop Verfahren Ansprechpartner für den Antragsteller. Das AMS prüft, ob

  • ein Studium mit dreijähriger Mindestdauer abgeschlossen wurde oder eine Ausnahme vorliegt,
  • ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in Österreich vorliegt und die Beschäftigung der Ausbildung entspricht,
  • die Entlohnung der gesetzlichen Mindesthöhe entspricht und
  • für die Stelle keine gleichqualifizierte arbeitsuchend vorgemerkte Arbeitskraft vermittelt werden kann.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Niederlassungsbehörde eine Bestätigung.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das der Fall ist, kann der Aufenthaltstitel erteilt werden.

Was passiert nach zwei Jahren? Ist ein Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ möglich?

Ja. Im Verlängerungsverfahren kann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn innerhalb der 24 Monate zumindest 21 Monate eine Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen gegeben war. Nähere Informationen zur „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ finden Sie hier.

Die Prüfung wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt zur befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.