Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ berechtigt zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber.

Die „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ wird in der Regel für 12 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erhalten?

Neben einem Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen muss ein Dienstvertrag für eine relevante Tätigkeit vorgelegt werden. Die „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ kann für folgende Tätigkeiten erteilt werden:

  • Wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden
  • Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;
  • Seelsorgerische Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Tätigkeiten als besondere Führungskräfte, deren Ehegatten und Kinder sowie deren ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist
  • Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer der Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Fremde hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt
  • Wissenschaftlichen Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder
  • Wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt
  • Pädagogischen Tätigkeiten von ausländischem Lehrpersonal einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia;
  • Technische Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr
  • Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
  • Militärfachliche Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung
  • Wissenschaftliche oder pädagogischen Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie;
  • Tätigkeit als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute – Internationales Friedensinstitut (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP), des Vienna Economic Forum (VEF), der International Union of Forest Research Organisations (IUFRO), Sustainable Energy for All (SE4All), Ground Truth Solutions, des World Public Forum – Dialogue of Civilizations (WPFDC), des Ban Ki-moon Zentrums für globale Bürger und des FES Regionalbüros für Zusammenarbeit und Frieden in Europa

Wann wird eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.