Aufenthaltsbewilligung – ICT

Die Aufenthaltsbewilligung „ICT“ berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich zur Beschäftigung innerhalb eines bestimmten Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe für maximal ein bis drei Jahre.

Die Aufenthaltsbewilligung „ICT“ wird in der Regel für 12 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine Aufenthaltsbewilligung „ICT“ erhalten?

Die Aufenthaltsbewilligung „ICT“ kann erteilt werden an:

  • Führungskräfte: Leiter und Leiterinnen der Niederlassung oder einer Abteilung der Niederlassung
  • Spezialisten: Facharbeiter und Facharbeiterinnen mit Spezialkenntnissen für die Niederlassung und hohem Qualifikationsniveau oder spezifischen technischen Kenntnissen
  • Trainees: Hochschulabsolventen deren berufliche Entwicklung gefördert wird oder die sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortbilden.

Die Aufenthaltsbewilligung wird für eine Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren bzw. längstens ein Jahr für Trainees, ausgestellt. Danach ist eine Ausreise aus dem Schengenraum erforderlich.

Der Aufenthaltstitel "ICT“ (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) muss immer im Ausland beantragt werden. Allerdings ist eine Antragstellung im Inland durch den Arbeitgeber möglich.

Wann wird eine Aufenthaltsbewilligung „ICT“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein. Allerdings muss kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen werden. Nähere Informationen zu den anderen allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier.

Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.

Im Verfahren zur Prüfung der besonderen Voraussetzungen bindet die Niederlassungsbehörde das Arbeitsmarktservice (AMS) ein. Die Niederlassungsbehörde ist in einem One-Stop-Shop Verfahren Ansprechpartner für den Antragsteller. Das AMS prüft, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als ICT vorliegen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Niederlassungsbehörde eine Bestätigung.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das der Fall ist, kann der Aufenthaltstitel erteilt werden.

Können Familienangehörige in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten?

Familienangehörige können, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten.

Gibt es die Möglichkeit innerhalb der EU mobil zu sein? Was sind hier die Regelungen?

Ja. Auf Basis der Aufenthaltsbewilligung „ICT“ können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in anderen EU-Mitgliedstaaten als ICT tätig sein. Nähere Informationen finden Sie im EU Immigration Portal  oder Sie erkundigen sich im Land ihrer geplanten Mobilität.

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich Mobilität ausüben wollen, finden Sie nähere Informationen hier.