Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ umfasst eine Reihe von verschiedenen Personengruppen, deren Tätigkeit vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen ist.

Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ wird in der Regel für 12 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erhalten?

Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ kann erteilt werden für folgende Tätigkeiten:

  • als Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt
  • in Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union
  • als Austauschlehrer, Austauschlehrerin, Sprachassistenten und Sprachassistentin an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme
  • als Ausländische Studenten, Studentinnen, Absolventen und Absolventinnen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird
  • in einer längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft für Personen zwischen 18 und 28 Jahren
  • als ausgebildete Spezialitätenköche und Spitzenköchinnen in der gehobenen Gastronomie aus China für einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern Gegenseitigkeit gewährt ist.

Wann wird eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.

Können Familienangehörige in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten?

Familienangehörige können, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten.

Nur Familienangehörige einer Person, die einen „Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ für Au-pair-Kräfte besitzt, können in Österreich keine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erhalten.