Rechtsstaat und Menschenrechte

Empfehlungen 2006


2006/12 - Empfehlung zu Erhebungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt

Empfehlung Nr. 302:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sicherzustellen, dass Vernehmungen, die Verdachtsfälle wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zum Gegenstand haben, nicht von an den Amtshandlungen beteiligten BeamtInnen durchgeführt werden.

zurück zur Übersicht


2006/10 - Empfehlungen zur Rechtsinformation in der Schubhaft

Der Menschenrechtsbeirat hat im Rahmen seines Berichtes "Information für angehaltene Personen" im März 2002 empfohlen, "die uneingeschränkte Weitergabe aller für die Schubhaftbetreuung relevanter Informationen an die Schubhaftbetreuungsorganisationen durch die fremdenpolizeilichen Behörden und Asylbehörden sicherzustellen; das sind all jene Informationen, die aufgrund der Schubhaftbetreuungsverträge den Organisationen zu Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Schubhäftlingen zur Verfügung zu stellen sind. Die allenfalls erforderlichen rechtlichen Anpassungen sollen durchgeführt werden."

Kritisch wird festgehalten, dass unverändert die Weitergabe der relevanten Informationen an die Schubhaftbetreuungsorganisationen nicht sichergestellt ist.

Der MRB hält weiters fest, dass – entgegen der vom BMI im Schreiben vom 7.9.2006 vertretenen Auffassung – die Manuduktionspflicht ausschließlich die verfahrensführende Behörde trifft. Die Pflicht, die Betroffenen über den Stand des Verfahrens zu informieren kann – auch wenn die Schubhaftbetreuungseinrichtungen Informations- und Beratungsgespräche mit den Schubhäftlingen zu führen haben – nicht vollständig auf eine private Einrichtung übertragen werden, die nicht am betreffenden Verfahren beteiligt ist. Pkt 1.1. der mit den Trägerorganisationen abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Schubhaft befreit die Fremdenpolizeibehörden daher nicht von der Pflicht zur Anleitung und Belehrung unvertretender Schubhäftlinge.

Im Zuge des Fremdenrechtspaktes 2005 wurden die erforderlichen rechtlichen Anpassungen für die Datenweitergabe an Schubhaftbetreuungsorganisationen nicht vorgenommen. Demgegenüber wurde mit Artikel 13 der Grundversorgungsvereinbarung auch den mit der Durchführung der Grundversorgung beauftragten Organisationen der Zugriff auf die im Informationsverbund enthaltenen Daten der Fremden in Grundversorgung eingeräumt. In § 57 (1) Asylgesetz 2005 wurde festgelegt, dass die Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zum Kreis jener Empfänger gehört, denen Daten übermittelt werden dürfen, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Empfehlung Nr. 300:
(1.) In Ergänzung seiner Empfehlung Nr. 158 empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, dahingehend auf eine Änderung des Fremdenpolizei- und des Asylgesetzes hinzuwirken, dass den vom BMI mit der Schubhaftbetreuung betrauten Hilfseinrichtungen ebenso wie den zur Rechtsberatung in der Erstaufnahmestellen gemäß AsylG und den mit der Durchführung der Grundverordnung beauftragten Organisationen gemäß Grundversorgungsvereinbarung unter Beachtung der Verpflichtungen des DSG 2000 alle jene Daten aus dem AIS und FIS übermittelt werden dürfen, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber den in ihrer Betreuung befindlichen Häftlingen benötigen.

Empfehlung Nr. 301:
(2.) In Ergänzung seiner Empfehlung Nr. 158 empfiehlt der Menschenrechtsbeirat unter Beachtung des umfassenden Datenschutzes alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die mit der Schubhaftbetreuung betrauten Hilfseinrichtungen einen Zugriff auf die ab dem Jahr 2007 in den Polizeianhaltezentren geplante Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) erhalten, soweit sie dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber den in ihrer Betreuung befindlichen Häftlingen benötigen.

zurück zur Übersicht


2006/09 - Strafrechtliche Verurteilung von vier Polizeibeamten nach § 312 StGB (Fall Bakary J.)

Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates an die Frau Bundesminister für Inneres aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung von vier Polizeibeamten nach § 312 StGB (Fall Bakary J.)

Der Menschenrechtsbeirat

  • erinnert daran, dass die fahrlässige Tötung von Herrn Marcus Omofuma seinerzeit mit zur Gründung des Menschenrechtsbeirates und seiner Kommissionen geführt hat. Die Umstände des Falles Bakary J. scheinen dem Menschenrechtsbeirat allerdings geeignet, wesentlich größere Sorge um die Wahrung der Menschenrechte in der Sicherheitsexekutive auszulösen, als der genannte "Fall Omofuma", weil es sich nicht um eine entgleiste Amtshandlung, sondern um geplante, verabredete und mit Absicht verübte Folter im Sinne des Art. 1 der UN-Antifolterkonvention handelt;
  • anerkennt, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die rasche und professionelle Untersuchung durch das Büro für interne Angelegenheiten in objektiver Weise ermittelt wurde.

Aus diesem Anlass empfiehlt der Menschenrechtsbeirat der Frau Bundesminister für Inneres:

Empfehlung Nr. 296:
(1.) im Hinblick auf das absolute Folterverbot das Vorgehen der Beamten öffentlich und rückhaltlos und ohne Ansehen der Person des Opfers zu verurteilen;

Empfehlung Nr. 297:
(2.) den Disziplinaranwalt anzuweisen, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten auf die Entlassung der verurteilten Beamten hinzuwirken;

Empfehlung Nr. 298:
(3.) im Rahmen und unter großzügiger Anwendung der rechtlichen Möglichkeiten für volle Wiedergutmachung Sorge zu tragen, wie das von Art. 14 der UN-Antifolterkonvention verlangt wird. Dazu gehören:

  • eine möglichst vollständige medizinische, psychologische und soziale Rehabilitation,
    eine gerechte und angemessene Entschädigung für den erlittenen materiellen und ideellen Schaden und
  • gegebenenfalls auch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zur Ermöglichung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

Empfehlung Nr. 299:
(4.) eine Änderung des Strafgesetzbuches anzuregen, die eine angemessene Erhöhung der Strafdrohung für Folterfälle beinhaltet.

zurück zur Übersicht


2006/06 - Zurückweisungszone Schwechat

In seiner 61. Sitzung am 27. Juni 2006 hat sich der Menschenrechtsbeirat mit dem Dringlichkeitsbericht der Kommission OLG Wien 3 zur Zurückweisungszone Schwechat auseinandergesetzt und dazu folgende Empfehlung verabschiedet:

Empfehlung Nr. 295:
(1.) Da die Situation in der Zurückweisungszone Schwechat - ungeachtet strittiger Grundsatzfragen zum Rechtscharakter der damit verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - de facto einer Anhaltung entspricht und damit eine Schutzpflicht des Staates auslöst, empfiehlt der Menschenrechtsbeirat

  • die Anwendung des Betreuungsstandards, der den im Sondertransit angehaltenen Personen zukommt, und
  • die angekündigte Dienstanweisung danach auszurichten.

zurück zur Übersicht


2006/05 - Auswirkungen des Fremdenrechtspakets 2005

In seiner 60. Sitzung am 30. Mai 2006 hat sich der Menschenrechtsbeirat unter dem Vorsitz von Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk mit dem Bericht einer - auf Grund von fünf Dringlichkeitsberichten der Kommissionen in der vorausgegangenen Sitzung vom Vorsitzenden eingesetzten - ad hoc Arbeitsgruppe befasst. Angesichts der darin aufgezeigten problematischen Entwicklungen in Folge des massiven Anstiegs der Häftlingszahlen fasste der Menschenrechtsbeirat die nachstehenden Empfehlungen:

Empfehlung Nr. 290:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt

  • eine Senkung der Belegzahlen in den PAZ vor allem durch die Anwendung gelinderer Mittel und der Gebietsbeschränkung seitens der Fremdenpolizeibehörden,
  • eine rasche Verbesserung der psychologischen und psychiatrischen Betreuung von angehaltenen Personen,
  • eine nachhaltige und begleitend überprüfbare Verbesserung der Information, insbesondere der rechtlichen Beratung, angehaltener Personen zu erreichen und
  • das Fehlen von Übergangsbestimmungen im NAG für „Altfälle“ der drittstaatsangehörigen Ehegatten durch geeignete Maßnahmen des Vollzugs in menschenrechtskonformer Weise auszugleichen.

Empfehlung Nr. 291:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt weiters, für eine Personalausstattung zu sorgen, die den gestiegenen Häftlingszahlen und den erhöhten Anforderungen an deren Betreuung in einer Weise entspricht, dass ein menschenrechtskonformer Vollzug der Schubhaft einschließlich der Erfordernisse der medizinischen Betreuung nachhaltig sicher gestellt wird.

Empfehlung Nr. 292:
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt sicherzustellen, dass die bisherigen Empfehlungen im Bericht zum Problem "Minderjährige in Schubhaft", insbesondere Nr. 20, den Fremdenpolizeibehörden zur Kenntnis gebracht werden. Zur Sicherung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Judikatur des VwGH, wonach Schubhaft keine Beugehaft ist, empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, verstärktes Augenmerk auf eine gesetzeskonforme Vollziehung des § 80 Abs. 2 FPG, wonach die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann, zu legen.

Empfehlung Nr. 293:
(4.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt sicherzustellen, dass Menschen, die von einem/einer Facharzt/-ärztin als traumatisiert diagnostiziert wurden, nicht in Schubhaft genommen werden oder ihre Anhaltung nicht fortgesetzt, sondern die Anwendung gelinderer Mittel angeordnet wird.

Empfehlung Nr. 294:
(5.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die psychologische und psychiatrische Betreuung von angehaltenen Personen in dem Ausmaß, wie sie dem Standard des Wohlfahrtssystems in Österreich entspricht, sichergestellt ist und zur Erreichung dieses Zieles Verträge mit privaten Institutionen, die eine entsprechende Betreuung rund um die Uhr in der Form eines Krisendienstes gewährleisten können, abzuschließen.

zurück zur Übersicht


Achtung:

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft  ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.