Rechtsstaat und Menschenrechte

Empfehlungen 2009


2009/12 - Drei Empfehlungen des MRB zum Hungerstreik, Informationsaustausch und PAZ Innsbruck

Hungerstreikende und offener Vollzug

Der Menschenrechtsbeirat verweist auf seine bisher zu diesem Thema abgegebenen Empfehlungen (87, 199, 200, 277).  Aufgrund einer ärztlichen Anweisung im PAZ Eisenstadt, die vorsieht, dass Hungerstreikende vom offenen Vollzug auszuschließen sind, hält es der Menschenrechtsbeirat jedoch für dringend geboten, dazu eine weitere Empfehlungen abzugeben.

Empfehlung Nr. 344:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt von Anweisungen abzusehen, die vorsehen, Hungerstreikenden die Aufnahme und den Verbleib in offenen Stationen eines PAZ zu verbieten. Allfällige bisher getroffene einschlägige Anordnungen wären zu überprüfen.

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Ergänzung zur Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen und Zurückweisungen auf dem Luftweg

Die zweite Empfehlung betrifft eine Ergänzung der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen und Zurückweisungen auf dem Luftwege. Sie trägt einer Beobachtung der Kommission OLG Linz Rechnung, der zufolge Defizite in der Kommunikation zwischen den an der Abschiebung Beteiligten bestehen.

Empfehlung Nr. 345:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt eine Ergänzung der RL für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen und Zurückweisungen auf dem Luftweg (RL: BMI-EE2300/0054-II/2/b/07):

Es möge angeordnet werden, dass das Abschiebeteam und die sonst beteiligten Dienststellen, insbesondere das PAZ, einander wechselseitig aktiv Informationen über die Abzuschiebenden zur Verfügung stellen, um einen gemeinsamen Wissensstand zu erreichen.

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PAZ Innsbruck

Die dritte Empfehlung weist auf dringend notwendige Verbesserungen im PAZ Innsbruck hin.

Empfehlung Nr. 346:
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt im Rahmen der angekündigten Generalsanierung des PAZ Innsbrucks bei der Planung zu berücksichtigen,

  • dass der erweiterte Haftraum (offener Vollzug) nach dem Umbau zwei Drittel des Haftraumes umfasst;
  • die Bedingungen in den besonders gesicherten Hafträumen in den PAZ in Innsbruck soweit verbessert werden, dass genügend Einfall von natürlichem Licht gegeben ist;
  • Frauen nach der Sanierung jederzeit Zugang zu Sanitär- und Duscheinrichtungen haben, ohne das Personal von dem Wunsch verständigen zu müssen (Duschen in den Frauenzellen);
  • den Besuchsraum so zu gestalten, dass Besuche unter offeneren Bedingungen stattfinden.

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2009/10 - Drei Empfehlungen des MRB zum Begriff "Haftfähigkeit

Empfehlung Nr. 341:
(1.) Der MRB empfiehlt, den Begriff der Haftfähigkeit in der Anhalteordnung aufzunehmen und wie folgt zu definieren: Haftunfähigkeit liegt vor, wenn es nach der Natur der eigentümlichen Leibes- oder Geistesbeschaffenheit des Häftlings mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer substantiellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge mangelnder Betreuungsmöglichkeit in der Anhaltung oder durch die Aufrechterhaltung der Anhaltung kommt.

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Empfehlung Nr. 342:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, im PAZ Rossauer Lände auch eine offene Station für Männer einzurichten.

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Empfehlung Nr. 343:
(3.) Im Sinne des Behindertengleichbehandlungsgesetzes empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, dass bis zur Fertigstellung der im Etappenplan des BM.I vorgesehenen, behindertengerechten Gestaltung der Gebäude, zumindest die Klingel derart platziert werden, dass sie von Behinderten erreichbar sind.

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2009/05 - MRB beschließt in seiner 84. Sitzung vier Empfehlungen

Empfehlung Nr. 337: - Kollektive Anordnung der Einzelhaft und Schubhaft gegen unabschiebbare Personen
(1.) 1. Im PAZ Innsbruck ist im Jänner 2009 nach drei Fällen von Brandstiftungen durch marokkanische Häftlinge – abgesehen von Rauchverboten – Einzelhaft für alle „männlichen algerischen und marokkanischen Häftlinge“ angeordnet worden. Der MRB übersieht keineswegs, dass die Hintanhaltung einer Brandstiftung eine dringend gebotene Vorsichtsmaßnahme ist. Er erachtet jedoch die in Innsbruck gewählte Vorgangweise für rechtswidrig. Die Anordnung der Einzelhaft ist nämlich ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit von Häftlingen und eine daraus abgeleitete Einstufung als Angehörige einer „Risikogruppe“ für Brandstiftung gestützt worden. Eine derartige, ausschließlich aus der Staatsbürgerschaft abgeleitete Qualifikation von Menschen als potentielle Täter ist unzulässig. Die kollektive Verfügung einer solchen Maßnahme ist dem Zweck des vorbeugenden Brandschutzes unangemessen, verstößt gegen § 5b der Anhalteordnung und ist als „erniedrigende Behandlung“ im Sinn von Art 3 EMRK zu werten. Ihr liegt weiters eine Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der nationalen Herkunft zu Grunde, sodass sie auch als rassische Diskriminierung im Sinn von Art 1 RassDiskrBVG erscheint. Die genannten Bestimmungen verlangen – gerade in ihrem Zusammenhalt – für die Anordnung von Einzelhaft eine individuelle, für jeden Häftling gesondert anzustellende Gefährlichkeitsprognose. Umso mehr gilt dies, wenn die Einzelhaft mit unbeschränkter Dauer verfügt wird und – wie in einem Fall – 42 Tage anhält.

2. Weiters wurde im Raum Tirol in mehreren Fällen die Schubhaft gegen Personen ohne Reisedokumente verhängt, die aus einem Land stammen, mit welchem es kein Rückübernahmeabkommen gibt und für welche eine Rückschiebung im Schengenraum nicht in Betracht kommt. Auch diese Vorgangsweise erachtet der MRB für rechtswidrig, weil die Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in solchen Fällen nicht absehbar ist und die Schubhaft in solchen Fällen daher nicht ihrer Durchsetzung im Sinn des § 76 Abs 1 FPG dient. Es handelt sich um – zeitlich unbegrenzt verhängte – Maßnahmen des Freiheitsentzuges, die der MRB auch als Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art 1 PersFrBVG) wertet.

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Empfehlung Nr. 338:  - Anwendung der Souveränitätsklausel in Dublin-Fällen
(2.) Der MRB weist darauf hin, dass bei der Anwendung der Dublin II-VO eine Verpflichtung der Staaten zur Wahrung der in Art 3 EMRK normierten Rechte besteht. Der Inhalt dieser Verpflichtung ist sehr weit: er inkludiert etwa auch die Pflicht, bei Notwendigkeit einer ununterbrochenen stationären Behandlung eines Asylwerbers vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen („Souveränitätsklausel“; vgl. VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Der MRB empfiehlt weiters, diese Klausel auch anzuwenden, wenn andere humanitär berücksichtigungswürdige Ausnahmefälle vorliegen. Zu einer solchen Praxis werden die EU-Mitgliedstaaten auch von der Kommission ermutigt („Die Mitgliedstaaten sollen ermutigt werden, aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden, da dies dem impliziten Ziel der Bestimmung entsprechen dürfte.“ – Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, SEK [2007] 742). Ein in diesem Sinn einschlägiger Grund wäre etwa gegeben, wenn medizinisch klar diagnostiziert worden ist, dass für den Fall einer Abschiebung Selbstmordgefährdung besteht.

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Empfehlung Nr. 339: - Sichtschutz in Anhalteräumen und Verwahrungsräumen
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, die Richtlinie für Arbeitsstätten in der Weise abzuändern, dass Toiletten, die sich in Anhalteräumen bzw. in Verwahrungsräumen befinden, mit ausreichendem Sichtschutz zu versehen sind.

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Empfehlung Nr. 340:  - Dokumentation von Freiheitsentziehungen
(4.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, alle Freiheitsentziehungen in Zellen ausnahmslos gesondert zu dokumentieren. Jede Freiheitsentziehung soll unabhängig von der Dauer dokumentiert werden. Die Dokumentation hat zu enthalten: Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Betroffenen, Datum, Beginn, Unterbrechungen, Ende der Freiheitsentziehungen. Weiters: Einliefernde und vor Ort betreuende Beamte oder Beamtinnen; Besondere Vorkommnisse, wie Essensversorgung, Beiziehung eines Arztes oder einer Ärztin, Selbstverletzungen, Beschädigungen und dergleichen.

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2009/04 - Empfehlungen zur medizinischen Versorgung von Schubhäftlingen

Empfehlung Nr. 335:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat ruft die problematische Doppelfunktion der Amts-/Polizeiärzte in den Polizeianhaltezentren in Erinnerung. In Ergänzung seiner Empfehlung Nr. 168 empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, das mit dem BM.I gemeinsam ausgearbeitete Konzept zur Entschärfung dieses Konfliktes durch die unterstützende Tätigkeit von diplomiertem Pflegepersonal aufzugreifen.

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Empfehlung Nr. 336:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat begrüßt die Einführung der Anhaltedatei und empfiehlt das Sanitätsmodul in die Anhaltedatei zu implementieren. Datenschutzrechtliche Aspekte sollen bei der Umsetzung jedenfalls mitbedacht werden.

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Achtung:

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft  ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.