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Allgemeines

Der Menschenrechts-Beirat im Bundes-Ministerium für Inneres wurde im Jahr 1999 gegründet.
Grundlage dafür sind 2 Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, aus den Jahren 1990 und 1994.
Die Abkürzung für dieses Europäischen Komitees ist CPT .

Ein Gremium zur Wahrung der Menschen-Rechte wurde mit dem Sicherheitspolizei-Gesetz 1999 verfassungsgesetzlich eingerichtet.
Das war in den Paragrafen 15a bis c Sicherheitspolizei-Gesetz, 22,3 KB, geregelt.
Ein Gremium ist eine Gruppe, die sich mit einem Anliegen beschäftigt.

Der Menschenrechts-Beirat im Bundes-Ministerium für Inneres beendete seine Tätigkeit im Jahr 2012.

Auftrag

Die Aufgabe des Menschenrechts-Beirates war:

  • die Beratung des Bundes-Ministers oder der Bundes-Ministerin für Inneres in Fragen der Wahrung der Menschen-Rechte und
  • die Beobachtung und begleitende Überprüfung in diesem Bereich.

Der Auftrag des Beirates war größer als das CPT vorschlug.
Der Beirat hatte nicht nur die Aufgabe zu überprüfen, ob angehaltene Menschen im Sinne des Artikel 3 Europäische Menschenrechts-Konvention  menschenwürdig behandelt wurden.

Es konnten alle Punkte der Menschen-Rechte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Polizei geprüft werden.

Der Beirat:

  • bestimmte die Wichtigkeit der Prüf-Punkte
  • konnte Kontrollen durchführen und Missstände aufzeigen
  • hat viele Themen-Bereiche bearbeitet und Verbesserungs-Vorschläge an die Bundes-Ministerin oder an den Bundes-Minister für Inneres gemacht.

Der Beirat hat bestimmte Aufgaben der Polizei menschenrechtlich beleuchtet. Dazu hat der Beirat einige Berichte geschrieben, zum Beispiel über:

  • Problem-Abschiebungen,
  • die medizinische Betreuung von angehaltenen Personen,
  • den Einsatz polizeilicher Zwangs-Gewalt
  • Menschen-Rechte in der Ausbildung und Fortbildung der Polizei.

Die Kontrolle von Einzel-Fällen oder von Einzel-Personen war keine Aufgabe des Menschenrechts-Beirates.
Der Menschenrechts-Beirat hat sich vor allem den Aufbau und die Voraussetzungen der Polizei-Tätigkeit aus menschenrechtlicher Sicht sehr genau angeschaut.
Die Aufgaben des Beirats haben sich daher ganz klar von den Aufgaben

  • der Straf-Justiz,
  • der früheren Unabhängigen Verwaltungs-Senate oder
  • der Disziplinar-Behörden

unterschieden.

Der Beirat hat oft Verbesserungs-Vorschläge gemacht um den Menschenrechts-Schutz bei den Aufgaben der Polizei zu verbessern.

Eine weitere Aufgabe des Beirates war es, dafür zu sorgen, dass die Polizei-Arbeit im ganzen Land aus menschenrechtlicher Sicht untersucht und bewertet wird.
Dafür hatte der Beirat 6 Experten-Kommissionen.
Die Kommissionen haben vor Ort die Anhaltung von Menschen an Dienst-Stellen der Polizei überprüft.
Man kann sagen, die Kommissionen waren die Augen und Ohren des Menschenrechts-Beirates.

Eine Aufgabe des Menschenrechts-Beirates war es auch, das allgemeine Bewusstsein für die Wahrung der Menschen-Rechte im Polizei-Bereich zu verstärken.

Organisation und Unabhängigkeit

Dem Menschenrechts-Beirat bestand aus 11 Mitgliedern und 11 Ersatz-Mitgliedern. Hier finden Sie eine Liste aller damaligen Mitglieder, 314,9 KB.
Die Mitglieder waren bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
Das hat im Paragraf 15 a Absatz 2 Sicherheitspolizei-Gesetz gestanden.

Im Menschenrechts-Beirat waren einerseits die Bundes-Verwaltung und andererseits nicht staatliche Organisationen vertreten.
Nicht staatliche Organisationen waren zum Beispiel:

  • SOS Menschen-Rechte Österreich,
  • Verein Menschen-Rechte Österreich,
  • Caritas Österreich,
  • Diakonie Österreich und
  • Volkshilfe Österreich.

Durch diese Zusammensetzung konnte der Beirat seine Aufgaben ausgewogen und fachkundig erledigen. Das heißt, jedes Mitglied konnte seine Meinung sagen.

Der Beirat war dadurch auch wichtig für einen ständigen Gesprächs-Austausch zwischen der Polizei und Vertreterinnen und Vertretern der Zivil-Gesellschaft.

Die Mitglieder des Menschenrechts-Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich ausgeübt. Das heißt, sie haben kein Geld dafür bekommen.

Eine Funktions-Periode hat 3 Jahren gedauert, die Wieder-Bestellung war möglich.

Wichtig für eine wirksame und glaubwürdige Wahrnehmung einer Kontroll-Aufgabe in diesem Bereich war, dass der Beirat von der Einrichtung, die er kontrolliert hat, unabhängig war.

Die Mitglieder des Menschenrechts-Beirates mussten auch das Amts-Geheimnis wahren.
Das heißt, sie durften niemandem sagen, wer Ihnen eine Auskunft gegeben hat.
Sie durften auch kein gerichtlich strafbares Verhalten anzeigen.

Rechts-Grundlagen

§§ 15a - c Sicherheitspolizei-Gesetz, 22,3 KB

Geschäfts-Ordnung des Menschenrechts-Beirats

Geschäftsordnung des Menschenrechts-Beirates, 79,1 KB
Änderung der Geschäftsordnung des Menschenrechts-Beirates, 98,1 KB

Richtlinien für Struktur und Aufgabe der Kommissionen

Die Richtlinien zum Download, 203 KB

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