Bundespräsidentenwahl 2004

Ausfüllanleitung

zum Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben

  1. Der Antrag ist per Post, Telefax oder per E-Mail (eingescannt) an die zuständige Gemeinde zu senden oder bei dieser abzugeben. Die zuständige Gemeinde ist jene Gemeinde in Österreich, zu der Ihr Anknüpfungspunkt zu Österreich (siehe Punkt 5 –14) besteht.
  2. Kreuzen Sie bitte zumindest eines der beiden Kästchen an. Nur wenn Sie eines der beiden Kästchen angekreuzt haben, kann der Antrag für eine Eintragung in die jeweilige Wählerevidenz in Behandlung genommen werden. Führt Ihr gestellter Antrag zu keiner Eintragung, erhalten Sie von der betreffenden Gemeinde eine diesbezügliche Verständigung.
  3. Der Antrag kann von Ihnen jederzeit gestellt werden, sofern Sie das 15. Lebensjahr im Vorjahr vollendet haben oder dieses im laufenden Jahr vollenden werden. Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie bis zum Ablauf des Tages der Wahl (Volksabstimmung, Volksbefragung) das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe.
    Mit diesem Antrag bleiben Sie für die Dauer Ihres Hauptwohnsitzes im Ausland – maximal für die Dauer von zehn Jahren – als Auslandsösterreicher(in) in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eingetragen.
    Vor Ablauf der zehn Jahre werden Sie automatisch von der zuständigen Gemeinde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Eintragung in die Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz in Kenntnis gesetzt. Bedenken Sie, dass die Überprüfung Ihrer Angaben einige Zeit in Anspruch nimmt, weshalb der Antrag möglichst frühzeitig und nicht erst knapp vor der Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung gestellt werden sollte.
  4. Tragen Sie bitte die genaue Anschrift Ihres Hauptwohnsitzes im Ausland ein. Sollten Sie über eine E-Mail-Adresse verfügen, geben Sie diese bitte bekannt. Die Gemeinde wird dann alle amtswegigen Verständigungen ausschließlich an diese E-Mail-Adresse senden. Haben Sie keine E-Mail-Adresse, so wird Ihnen die Gemeinde alle amtswegigen Verständigungen auf dem Postweg übermitteln.

5–14 Ihr Anknüpfungspunkt (Lebensbeziehung/Verbindung) zu Österreich richtet sich nach folgenden Kriterien, wobei die Reihenfolge, wie folgt, zwingend vorgegeben ist.

  1. Eintragung in eine Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz
  2. Letzter Hauptwohnsitz in Österreich
  3. Eltern(teil) hat [haben/hatte(n)] Hauptwohnsitz in Österreich
  4. Geburtsort in Österreich
  5. Ehegattin (Ehegatte) hat (hatte) Hauptwohnsitz in Österreich
  6. Nächste Verwandte haben (hatten) Hauptwohnsitz in Österreich
  7. Sitz des Dienstgebers in Österreich
  8. Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen in Österreich
  9. Vermögenswerte in Österreich
  10. Sonstige Lebensbeziehungen zu Österreich
  11. Stellen Sie hier die von Ihnen angeführte Lebensbeziehung zu Österreich dar. Haben Sie beispielsweise den Sitz des Dienstgebers angekreuzt, führen Sie den Dienstgeber samt genauer Adresse an. Sind in Ihrem Fall nur sonstige Lebensbeziehungen, etwa ein kurzfristiger Aufenthalt in Österreich, der zu keiner Begründung eines Hauptwohnsitzes (vor dem 1. Jänner 1995 eines ordentlichen Wohnsitzes) geführt hat, gegeben, wären diese in geeigneter Art und Weise zu beschreiben.
  12. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und sich dafür entscheiden, die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, müssen Sie zusätzlich zum Ankreuzen unter Punkt 2 (Europa-Wählerevidenz) diese förmliche Erklärung abgeben.
  13. Sie haben die Möglichkeit sich für die Dauer Ihrer Eintragung in die oben angeführte(n) Wählerevidenz(en) von der Gemeinde für bundesweit abzuhaltende Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen Ihre Wahlkarte automatisch zusenden zu lassen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Gemeinde stets Ihre aktuelle Auslandswohnadresse benötigt. Mit der Beantragung der automatischen Zusendung nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie durch eine nicht aktuelle Adresse im Fall einer Fehlzustellung der Wahlkarte Ihr Wahlrecht nicht ausüben können.
  14. Bitte tragen Sie hier beigeschlossene Unterlagen ein, die der Glaubhaftmachung Ihrer Angaben dienen; z.B. eine Ablichtung Ihres österreichischen Reisepasses, eine Ablichtung der Bestätigung Ihres ausländischen Hauptwohnsitzes oder, falls sich Ihre Lebensbeziehung auf den Ort der Geburt in Österreich gründet, eine Ablichtung Ihrer Geburtsurkunde.

Hinweis

Sie werden über die Ausschreibung einer bundesweiten Wahl oder über die Anordnung einer bundesweiten Volksabstimmung und Volksbefragung von der Gemeinde, in deren Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz Sie eingetragen sind, automatisch per E-Mail, wenn Sie keine E-Mail-Adresse haben im Postweg, verständigt.

Achten Sie bitte darauf, dass der Gemeinde sowohl Ihre aktuelle Auslandswohnadresse als auch gegebenenfalls Ihre aktuelle E-Mail-Adresse bekannt ist.

Haben Sie Fragen?
Hotline des Bundesministeriums für Inneres:
Tel.: +43-1-53126-2700
(Sie erreichen die Hotline rund um die Uhr; außerhalb der Amtsstunden ist ein Tonbanddienst eingerichtet)

Die Republik Österreich dankt Ihnen als außerhalb des Bundesgebietes lebende(m) Staatsbürger(in) für Ihre durch die Antragstellung unter Beweis gestellte Verbundenheit!

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BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203Kontakt