Wie kann man bei einer Europawahl kandidieren?

Für eine Kandidatur bei der Europawahl muss ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Wahlvorschläge können zwischen dem Stichtag (26. März 2024) und dem 44. Tag vor dem Wahltag (26. April 2024), 17.00 Uhr, bei der Bundeswahlbehörde eingebracht werden.

Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  • die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  • die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern (Bewerberinnen), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers (jeder Bewerberin);
  • die Bezeichnung eines (einer) zustellungsbevollmächtigten Vertreters/Vertreterin (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse).

Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Zustimmungserklärungen aller Bewerber(innen);
  • Druckkostenbeitrag in der Höhe von 3.600 Euro in bar oder die Bestätigung über die Einzahlung des Betrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres.

Damit ein Wahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf drei Arten erfolgen, und zwar:

    • indem der Wahlvorschlag von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist oder
    • indem der Wahlvorschlag von wenigstens einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments unterschrieben ist oder
    • indem der Wahlvorschlag von mindestens 2.600 Personen mittels Unterstützungserklärungen (Anlage 3 zur Europawahlordnung (1 MB) enthält ein Muster) unterstützt ist.

Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er (sie) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Der (die) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde zu leisten (dies ist die Hauptwohnsitz-Gemeinde, wenn in Österreich ein Hauptwohnsitz besteht).

Der (die) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen.

Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Es ist erforderlich, dass die unterstützungswillige Person spätestens am Wahltag 16 Jahre alt wird. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden. Pro Wahl kann von einer Person nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden.


BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203Kontakt