Europawahlen

Überblick

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre. Die Wahlen finden nach Ablauf dieser fünf Jahre wieder im gleichen Zeitraum statt, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen anderen Zeitpunkt festlegt. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird zwischen Donnerstag und Sonntag Abend gewählt. Die einzelnen Mitgliedstaaten können innerhalb dieser Periode den Wahltag bzw. die Wahltage selbst bestimmen.

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Beschluss des Rates vom 20. September 1976, 76/787/EGKS, EWG, Euratom), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 (wobei diese Änderung mangels Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten nicht in Kraft getreten ist). Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27), geregelt.

Der Wahltermin wird durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben; die Verordnung wird in allen Gemeinden kundgemacht. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nach dem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten. Der Wahltag muss an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag liegen.

Als Mitglied der Europäischen Union hat Österreich das Recht, im Europäischen Parlament durch Mitglieder vertreten zu sein. Für die Wahlperiode 2024-2029 werden 20 österreichische Mitglieder gewählt.

Zur Teilnahme an der Europawahl (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie

  • spätestens am Tag der Wahl (9. Juni 2024) das 16. Lebensjahr vollenden, d.h. spätestens an diesem Tag Ihren 16. Geburtstag feiern
  • Österreicherin/Österreicher oder Unionsbürgerin/Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind oder Auslandsösterreicherin/Auslandösterreicher
  • am Stichtag (26. März 2024) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind und
  • kein Wahlausschließungsgrund im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung vorliegt.

Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss eine sich bewerbende Person bei der Europawahl aktiv wahlberechtigt sein und darüber hinaus spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens am 9. Juni 2024 den 18. Geburtstag feiern). Es darf kein Ausschluss von der Wählbarkeit gegeben sein.

Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung  geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz , auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen eigene Europa-Wählerevidenzen geführt werden.

Die Europawahl erfolgt nach folgenden Prinzipien

  • Verhältniswahl (die zu vergebenden Mandate werden mittels des d'Hondtschen Verfahrens ermittelt, „4-Prozent-Hürde“);
  • das Bundesgebiet ist ein einheitlicher Wahlkörper;
  • Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden; für eine Vorreihung sind Vorzugsstimmen im Ausmaß von 5 Prozent der auf die Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erforderlich;
  • ein gültiger Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder der Unterschrift von einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen;
  • Wahltag ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag

Wie schon oben angeführt, sind bei einer Europawahl neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in der Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürgerinnen/Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen für nicht-österreichische Unionsbürger(innen).

Bei der Durchführung einer Europawahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Was die Administration der Stimmabgabe betrifft, gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Bundespräsidentenwahl. Dies betrifft grundsätzlich die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl oder vor einer anderen Wahlbehörde mittels Wahlkarte, insbesondere auch durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Person vor einer fliegenden Wahlbehörde.

Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.


BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203Kontakt