Nationalratswahlen

Vorzugsstimmen

Wählerinnen und Wähler können bei Nationalratswahlen Vorzugsstimmen für Bewerber(innen) auf Regionalparteilisten (diese gelten jeweils für einen der 39 Regionalwahlkreise) durch Ankreuzen vergeben. Vorzugsstimmen für Bewerber(innen) auf Landesparteilisten können durch Eintragen des jeweiligen Namens oder der Reihungsnummer auf der Landesparteiliste in das entsprechende Feld vergeben werden.

Seit der Nationalratswahl 2013 können Wählerinnen und Wähler mit einer bestimmten Anzahl an Vorzugsstimmen ebenfalls durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer die Umreihung eines Bewerbers oder einer Bewerberin auf der Bundesparteiliste bewirken, wenn Vorzugsstimmen in ausreichender Zahl auf einen Bewerber (eine Bewerberin) lauten.

Dabei ist darauf zu achten, dass Vorzugsstimmen nur an Bewerber (Bewerberinnen) der vom Wähler (der Wählerin) gewählten Partei vergegeben werden können.

Die gesetzlich vorgegebenen Quoten für Umreihungen aufgrund von Vorzugsstimmen lauten wie folgt:

Erstes Ermittlungsverfahren (Regionalparteiliste)

  • Umreihung, wenn ein Bewerber (eine Bewerberin) Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 Prozent der auf seine (ihre) Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt hat.

Zweites Ermittlungsverfahren (Landesparteiliste)

  • Umreihung, wenn ein Bewerber (eine Bewerberin) Vorzugsstimmen im Ausmaß der Landeswahlzahl oder im Ausmaß von mindestens 10 Prozent der auf seine (ihre) Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt hat.

Drittes Ermittlungsverfahren (Bundesparteiliste)

  • Umreihung, wenn ein Bewerber (eine Bewerberin) Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 Prozent der auf seine (ihre) Partei auf Bundesebene entfallenden gültigen Stimmen erzielt hat.

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