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Wie kann man bei einer Nationalratswahl kandidieren?

Wenn eine wahlwerbende Gruppe in Österreich bei einer Wahl kandidieren will, braucht sie einen Wahlvorschlag.
Das heißt, die Gruppe muss Personen vorschlagen, die für diese Gruppe gewählt werden möchten.

Die Gruppe muss keine politische Partei sein.

Ein Wahlvorschlag muss von Abgeordneten oder von Menschen aus der Bevölkerung unterstützt sein.

Es gibt 2 Möglichkeiten:

  • Mindestens 3 Abgeordnete des Nationalrats unterschrieben denWahlvorschlag oder
  • Menschen aus der österreichischen Bevölkerung unterschreibenUnterstützungs-Erklärungen für die Gruppe.

Für eine Kandidatur in ganz Österreich bei einer Nationalratswahl braucht man 2.600 Unterstützungs-Erklärungen.
Auf einer Unterstützungs-Erklärung unterschreiben die Personen, dass sie den Wahlvorschlag der Gruppe unterstützen. Dafür gibt es ein eigenes Formular.
Diese Personen müssen selbst das Wahlrecht haben.

Wie kann man eine Unterstützungserklärung abgeben?
Eine Person, die einen Wahlvorschlag unterstützen will, muss

  • mit dem Formular persönlich zur Gemeinde gehen, wo sie oder er denHauptwohnsitz hat.
  • auf dem Formular unterschreiben, das sie oder er den Wahlvorschlagunterstützen will,
  • einen Lichtbild-Ausweis mitbringen.
    Das ist zum Beispiel ein Reisepass oder ein Führerschein.

Die Gemeinde bestätigt, dass die oder der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war.

Wie viele Unterstützungserklärungen sind notwendig?

Wenn eine Gruppe in ganz Österreich zur Wahl antreten will, braucht sie 2.600 Unterstützungserklärungen.

Man kann auch nur in einem einzigen Bundesland oder in ein paar Bundesländern zur Wahl antreten.

Wie viele Unterstützungserklärungen braucht man für die einzelnen Bundesländer?

Burgenland und Vorarlberg: je 100 Personen.

Kärnten, Salzburg und Tirol: je 200 Personen.

Oberösterreich und Steiermark: je 400 Personen.

Niederösterreich und Wien: je 500 Personen.

Die Personen, die die Unterstützungserklärung unterschreiben, müssen im Bundesland des Wahlvorschlags ihren Hauptwohnsitz haben.

Landeswahlvorschläge kann die Gruppe zwischen dem Stichtag und dem 58. Tag vor dem Wahltag, bis 17.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einbringen.
Die Landeswahlbehörde ist in jedem Bundesland an der Adresse vom Amt der Landesregierung zu finden.

Wenn eine Gruppe in ganz Österreich antreten will, muss sie auch noch einen Bundeswahlvorschlag bei der Bundeswahl-Behörde einbringen. Die Bundeswahl-Behörde hat ihren Sitz beim Innenministerium.

Was muss in einem Landeswahlvorschlag stehen?

  • die Parteibezeichnung in ganzen Worten,
    das heißt, keine Abkürzung.
  • eine Kurzbezeichnung, wenn es eine gibt.
    Eine Gruppe muss keine Kurzbezeichnung haben.
    Die Kurzbezeichnung darf nicht mehr als 5 Buchstaben haben.
  • die Landesparteiliste,
  • zumindest eine Regionalparteiliste,
  • der Vorname, der Familienname, Beruf und die Adresse einer zustellungsbevollmächtigten Person.
    Zustellungsbevollmächtigt heißt, dass die Behörde an diese Person die Post für die Partei schicken darf.
    Diese Person muss passiv wahlberechtigt sein.

Auf der Landesparteiliste müssen alle Bewerberinnen und Bewerber stehen, die für die Gruppe gewählt werden wollen.

Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber muss man

  • den Familiennamen
  • den Vornamen
  • das Geburtsjahr
  • den Beruf und
  • die Adresse

angeben.

Auf der Seite Wahlkreiseinteilung steht, wie viele Mandate es in jedem Landeswahlkreis gibt. Ein Mandat ist ein Sitz im Nationalrat.
Auf der Landesparteiliste dürfen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber stehen wie es Mandate gibt.

Auf der Regionalparteiliste müssen alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Regionalwahlkreis stehen.

Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber muss man

  • den Familiennamen
  • den Vornamen
  • das Geburtsjahr
  • den Beruf und
  • die Adresse

angeben.

Auf der Regionalparteiliste dürfen höchstens

  • 12 Namen oder
  • doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber stehen, wie es Abgeordnete indiesem Regionalwahlkreis gibt.

Die Bewerberin oder der Bewerber darf nicht zugleich auf mehreren Landesparteilisten oder auf mehreren Regionalparteilisten stehen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann überall für eine wahlwerbende Partei kandidieren. Es kommt nicht darauf an, wo der Hauptwohnsitz ist.

Zur Landeswahlbehörde beim Amt der Landesregierung ist mit dem Landeswahlvorschlag:

  • eine Zustimmungserklärung aller Bewerberinnen und Bewerber und
  • ein Beitrag für Druckkosten in der Höhe von 435 Euro in bar

mitzunehmen.

Was muss in einem Bundeswahlvorschlag stehen?

In einem Bundeswahlvorschlag muss dieselbe Parteibezeichnung wie im Landeswahlvorschlag stehen.

Es muss:

  • dieselbe Kurzbezeichnung wie im Landeswahlvorschlag stehen,
  • eine Bundesparteiliste dabei sein und
  • der Vorname, der Familienname, Beruf und die Adresse einer zustellungsbevollmächtigten Person.
    Zustellungsbevollmächtigt heißt, dass die Behörde an diese Person die Post für die Partei schicken darf.
    Diese Person muss passiv wahlberechtigt sein.

Auf der Bundesparteiliste müssen alle Bewerberinnen und Bewerber stehen. Die Bewerberinnen und Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag stehen, müssen eine Zustimmungserklärung machen.

Der Bundeswahlvorschlag muss bis zum 48. Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde sein.

Die Bundeswahlbehörde muss die Bundeswahlvorschläge spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag veröffentlichen.

Die Bundeswahlvorschläge stehen dann auf der Amtstafel im Bundesministerium für Inneres und im Internet.

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