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Wahlbehörden

In Österreich werden Wahlen von eigenen Behörden vorbereitet und durchgeführt.
Sie heißen Wahlbehörden.

Ganz allgemein besteht eine Wahlbehörde aus

  • einem Vorsitzenden und
  • Vertretern der Parteien im Nationalrat.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Arbeit der Wahlbehörde.
Die Mitglieder können in der Wahlbehörde mit ihrer Stimme mit entscheiden.
Für jedes Mitglied in einer Wahlbehörde gibt es 1 Ersatzmitglied als Vertretung.

Es gibt:

  • eine Bundeswahl-Behörde,
  • Landeswahl-Behörden,
  • Bezirkswahl-Behörden,
  • Gemeindewahl-Behörden,
  • Sprengelwahl-Behörden und
  • besondere Wahlbehörden.

Es kommt auf das Ergebnis der letzten Nationalratswahl an, wie viele Vertreter einer Partei in den Wahlbehörden sind.

Hier ist das Ergebnis auf der jeweiligen Ebene gemeint.
Das heißt zum Beispiel, bei der Bundeswahl-Behörde kommt es auf das bundesweite Ergebnis der Parteien bei der Nationalratswahl an.

Die oberste Wahlbehörde ist die Bundeswahl-Behörde. Der Vorsitzende ist der Innenminister. Er ist der Bundeswahl-Leiter.

In der Bundeswahl-Behörde gibt es neben den Mitgliedern aus den Parteien auch 2 Richter.

In jedem Bundesland gibt es eine Landeswahl-Behörde.

Eine Bezirkswahl-Behörde gibt es in:

  • in jedem politischen Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk,
  • in jeder Stadt mit eigenem Statut und
  • in Wien in jedem Magistratischen Bezirksamt.

In jeder Gemeinde gibt es eine Gemeindewahl-Behörden.

In kleineren Gemeinden kümmert sich die Gemeindewahl-Behörde um die Stimmabgabe.
In größeren Gemeinden machen das die Sprengelwahl-Behörden.

Besondere Wahlbehörden heißen auch fliegende Wahlbehörden.
Sie besuchen Menschen, die am Wahltag nicht in ihr Wahllokal kommen können, an dem Ort, wo sie gerade sind.
Das ist zum Beispiel zu Hause oder in einem Krankenhaus.

Eine örtliche Wahlbehörde soll für 400 bis 700 Wahlberechtigte zuständig sein.

Kleinere Parteien, die kein Mitglied in den Wahlbehörden haben, können dort trotzdem vertreten sein.

Es gibt:

  • Vertrauenspersonen. Das sind höchstens 2 pro Partei.
  • Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Das sind höchstens 2 pro Partei. Das können auch Gruppen sein, die kandidiert haben, aber nicht in denNationalrat gekommen sind.

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