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Das Zentrale Personenstands-Register (ZPR)

Fragen und Antworten

1. Allgemeines zum Zentralen Personenstands-Register

2. Die Geburt

Die Vaterschafts-Anerkennung

3. Die Eheschließung

4. Die eingetragene Partnerschaft

5. Der Tod

6. Die Urkunden und Register-Auszüge


Stand: 1. Januar 2019

Das Zentrale Personenstands-Register 

1. Allgemeines zum Zentralen Personenstands-Register (ZPR)

Was ist das Zentrale Personenstands-Register?

Das Zentrale Personenstands-Register ist ein Register für ganz Österreich.
Das ist ein elektronisches Verzeichnis für alle Österreicherinnen und Österreicher.
Darin befinden sich alle Personenstands-Daten.

Personenstands-Daten sind zum Beispiel:

  • Name
  • Geschlecht
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Sterbeort und Sterbedatum
  • Familienstand, das heißt zum Beispiel:
    ledig, verheiratet, verpartnert, geschieden, verwitwet
  • Staatsbürgerschaft
  • Namen der Eltern.

Das Register gibt es bei allen Personenstands-Behörden und bei allen Vertretungsbehörden im Ausland.
Eine Personenstands-Behörde ist zum Beispiel ein Standesamt oder ein Magistrat.
Eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist zum Beispiel ein Konsulat oder eine Botschaft.

In dieses Register schreibt die Behörde:

  • alle Geburten
  • alle Hochzeiten
  • alle eingetragenen Partnerschaften 
  • alle Todesfälle.

Im Register steht auch, wenn sich zum Beispiel ein Name von einer Person ändert.
Alle Personenstands-Behörden können diese Daten abrufen.
Wenn Ihre Daten im Zentralen Personenstands-Register stehen, dann kann jede Personenstands-Behörde für Sie Urkunden und Register-Auszüge ausstellen.

Was ist das Zentrale Staatsbürgerschafts-Register (ZSR)?

In das Zentrale Staatsbürgerschafts-Register schreibt die Behörde, wenn eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft

  • bekommt oder
  • verliert.

Im Zentralen Staatsbürgerschafts-Register steht auch, wenn für eine Person ein Staatsbürgerschafts-Nachweis ausgestellt wird.

In welchem Gesetz sind die beiden Register geregelt?

Die Regelungen zum Zentralen Personenstands-Register finden Sie im Personenstands-Gesetz 2013 (PStG 2013).
Die Regelungen zum Zentralen Staatsbürgerschafts-Register finden Sie im Staatsbürgerschafts-Gesetz 1985 (StBG 1985).

Was ist der Vorteil der beiden Register für Sie?

Wenn Ihre Daten in den Registern erfasst sind, müssen Sie zu einer Erledigung bei einer Behörde nicht mehr alle Ihre Dokumente mitbringen.
Wenn Sie in den Registern stehen, dann finden die Behörden alle Ihre Personenstands-Dokumente darin.
Das sind zum Beispiel die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde.
Sie müssen diese Unterlagen dann nicht mehr selbst mitbringen.
Sie brauchen dann nur mehr einen Lichtbild-Ausweis.

Das ist zum Beispiel:

  • ein Führerschein
  • ein Reisepass
  • ein Personalausweis oder
  • ein Behinderten-Ausweis.

Sind die Daten aller Bürgerinnen und Bürger in allen Gemeinden schon in den beiden Registern erfasst?

Nein. Das hängt davon ab, ob die Behörde alle Daten schon in die Register übertragen hat.
Das muss jede Behörde selbst machen. 

Wo und wie können Sie sich in beide Register eintragen lassen?

Wenn Sie das nächste Mal zu einer Behörde gehen müssen, fragen Sie doch vorher telefonisch nach, ob Sie schon registriert sind.
Wenn Sie noch nicht eingetragen sind, können Sie sich nacherfassen lassen. 
Die Nacherfassung ist für Sie kostenlos.
Die Behörde erfasst alle Ihre Daten auch bei einem Anlassfall.
Das ist zum Beispiel eine Eheschließung.

Können andere Behörden auf die Daten in den beiden Registern zugreifen?

Die Behörden dürfen auf die Daten in den beiden Registern zugreifen.
Das darf jede Behörde aber immer nur im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches tun! 
Der gesetzliche Wirkungsbereich ist der Aufgabenbereich, für den eine Behörde zuständig ist.
Die Behörden müssen auch den Datenschutz beachten.
Datenschutz heißt, dass jeder Mensch über seine Daten grundsätzlich selbst bestimmen darf.
Ohne wichtigen gesetzlichen Grund darf niemand die Daten von jemand anderem anschauen.

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2. Die Geburt

Jede Geburt muss den Behörden gemeldet werden.
Das Kind wird in das Zentrale Personenstands-Register eingetragen.

Das wird hier genauer erklärt:

Bis wann muss die Beurkundung von einem neugeborenen Kind beantragt werden?

Nach der Geburt in einem Krankenhaus meldet das die Leiterin oder der Leiter der Behöde.
Die Leiterin oder der Leiter muss das innerhalb von einer Woche tun.

Bei einer Hausgeburt macht das:

  • die Ärztin oder der Arzt
  • die Geburtshelferin oder der Geburtshelfer
  • die Mutter oder der Vater.

Die Geburt des Kindes wird beim Standesamt beurkundet.
Das macht eine Person, die die Obsorge hat.
Diese Person bekommt nun eine Geburtsurkunde für das Kind.

Was ist die Obsorge?

Die Obsorge für ein Kind bedeutet:

  • Pflege
  • Erziehung
  • gesetzliche Vertretung.

Das heißt, man vertritt das Kind zum Beispiel auch vor Gericht.

  • Verwaltung des Vermögens des Kindes.

Das heißt, man kümmert sich um den Besitz des Kindes.
Das ist zum Beispiel Geld oder eine Wohnung.
Obsorge heißt, dass man für das Kind verantwortlich ist.

Wer hat die Obsorge?

Die Person, die die Obsorge hat, kann sein:

die Mutter

der Vater

eine andere Person.

Zum Beispiel, wenn die Eltern schon gestorben sind.

Welche Dokumente brauchen Sie zur Beurkundung von einem neugeborenen Kind?

Wenn die Daten der Eltern noch nicht im Zentralen Personenstands-Register gespeichert sind, dann müssen die Eltern alle ihre Dokumente mitnehmen.
Das sind zum Beispiel ihre Heiratsurkunde und ihre Geburtsurkunden.

Bei welchem Standesamt wird die Geburt des Kindes beurkundet und das Kind angemeldet?

Es kommt darauf an, in welchem Ort das Kind geboren wurde.
Das Standesamt, das zu dem Ort gehört, ist zuständig.
Das Standesamt kann das Kind auch im Zentralen Melderegister (ZMR) eintragen.
Das nennt man Wohnsitz-Anmeldung.
Dafür muss der Vater oder die Mutter einen ausgefüllten Meldezettel mitnehmen.
Wenn eine andere Person die Obsorge hat, muss diese Person das machen.
Das Kind kann auch gleich einen Staatsbürgerschafts-Nachweis bekommen.

Wie heißt das Kind?

Jedes Kind hat einen Familiennamen und einen Vornamen oder mehrere Vornamen.
Die Eltern suchen die Vornamen aus.

Beim Familiennamen gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Das Gesetz bestimmt den Namen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben.
  • Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen haben, bekommt das Kind den Namen der Mutter.
    Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
  • Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen haben, können sie  einen Namen bestimmen:

Die Eltern können den Namen des Vaters für das Kind aussuchen.
Die Eltern können einen Doppelnamen aussuchen, das heißt, den Namen der Mutter und des Vaters.

Welchen Vornamen kann das Kind bekommen?

Die Personen, die die Obsorge haben, müssen schriftlich erklären, welchen Vornamen sie dem Kind geben.
Das kann ein Vorname sein oder mehrere Vornamen.

Zumindest der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen.
Das heißt, ein Mädchen muss einen eindeutigen Mädchennamen bekommen.
Ein Bub muss einen eindeutigen Bubennamen bekommen.

Der Name muss gebräuchlich sein. Das heißt, den Namen muss es schon geben.
Der Name darf nicht lächerlich für das Kind sein.

Was kosten die Dokumente für ein Kind?

Diese Dokumente bekommen Sie für Ihr Kind:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Reisepass und
  • Meldebestätigung.

Diese Dokumente sind kostenlos.
Aber nur dann, wenn Sie die Dokumente innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt ausstellen lassen.

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Die Vaterschafts-Anerkennung

Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt automatisch der Ehemann als Vater.
Man sagt, das Kind ist in der Ehe geboren.
Die Vaterschafts-Anerkennung ist notwendig:

  • Wenn die Mutter verheiratet ist, aber ihr Mann nicht der Vater von ihrem Kind ist.
  • Wenn die Mutter nicht verheiratet ist.

Vaterschafts-Anerkennung heißt, dass ein Mann persönlich und öffentlich erklärt, dass er der Vater eines Kindes ist.

Wie können Sie als Vater die Vaterschaft anerkennen?

Der Vater muss durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.
Er kann die Vaterschaft direkt beim Standesamt erklären. 
Das heißt, er geht zum Standesamt und füllt dort die Urkunde aus.

Der Vater kann das auch mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde tun.
Das heißt, er schreibt die Anerkennung und geht damit zu einer Notarin oder einem Notar.
Dort lässt der Vater die Ankerkennung bestätigen. Das nennt man beglaubigen.

Eine Notarin oder ein Notar ist eine Juristin oder ein Jurist.
Eine Notarin oder ein Notar beglaubigen zum Beispiel Urkunden oder Verträge.

Oder der Vater schreibt die Anerkennung im Büro von einer Notarin oder einem Notar und lässt sie dann gleich bestätigen.
Der Vater von einem außer der Ehe geborenen Kind steht nur in der Geburtsurkunde:

  • wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • wenn ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat.

Das Gericht stellt die Vaterschaft fest, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt.

Wo können Sie eine Vaterschafts-Anerkennung machen?

Wenden Sie sich an:

  • eine Personenstands-Behörde. Das ist ein Standesamt.
  • einen Kinder- und Jugendhilfeträger. Das ist der Magistrat in einer großen Stadt oder die Bezirkshauptmannschaft.
  • ein Gericht 
  • ein Büro von einer Notarin oder einem Notar in Österreich
  • oder eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das ist zum Beispiel ein Konsulat oder eine Botschaft.

Die meisten Väter anerkennen die Vaterschaft beim Standesamt. 
Das heißt, das Standesamt bestätigt die Vaterschafts-Anerkennung.

Sie können die Vaterschaft in irgendeinem Standesamt in ganz Österreich anerkennen.
Es spielt keine Rolle, wo der Vater wohnt und wo das Kind geboren wurde.

Sie können die Anerkennung auch bei einem Bezirksgericht machen.
Welches Bezirksgericht ist zuständig?
Es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, wo das Kind normalerweise wohnt.
Zuständig ist das Bezirksgericht, das zu dem Ort gehört.

Wenn Sie die Vaterschaft vor der Geburt anerkennen wollen, ist das Gericht zuständig, wo die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das ist der Ort, wo die Mutter normalerweise wohnt.

Wenn es ein Pflegschaftsverfahren bei einem Bezirksgericht gibt, ist das gleiche Bezirksgericht auch für die Vaterschafts-Anerkennung zuständig.

Ein Pflegschafts-Verfahren ist zum Beispiel:

  • ein Verfahren, in dem geklärt wird, wer die Obsorge bekommt oder
  • ein Verfahren, wenn sich zum Beispiel die Mutter und der Vater nicht über den Namen des Kindes einigen können.

Welche Dokumente brauchen Sie für die Anerkennung?

Der Vater muss die Vaterschaft durch eine persönliche Erklärung anerkennen.
Er muss das mit einer österreichischen öffentlichen Urkunde oder mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde tun.

Wenn die Mutter, der Vater und das Kind schon im Zentralen Personenstands-Register erfasst sind, muss der Vater nur einen Lichtbildausweis mitbringen.

Das ist zum Beispiel:

  • ein Führerschein
  • ein Reisepass
  • ein Personalausweis oder
  • ein Behinderten-Ausweis.

In manchen Fällen muss der Vater auch seine Geburtsurkunde und den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit mithaben.
Zum Beispiel, wenn der Vater nicht im Zentralen Personenstands-Register erfasst ist oder nicht Österreicher ist.

Gibt es für die Vaterschafts-Anerkennung eine Frist?

Es gibt keine Fristen für die Vaterschafts-Anerkennung.
Das heißt, man kann die Vaterschaft immer anerkennen.

Die meisten Väter anerkennen die Vaterschaft, wenn die Geburt eingetragen wird.

Kann der Vater die Vaterschaft vor der Geburt anerkennen? Ja, wenn die Anerkennung sonst erst sehr lange nach der Geburt möglich ist.

Zum Beispiel:

  • weil der Vater schwer krank ist
  • oder weil der Vater länger im Ausland ist.

Die Vaterschafts-Anerkennung ist sofort gültig, wenn der Vater die Anerkennung beim Standesamt macht.
In allen anderen Fällen ist die Anerkennung gültig, wenn sie bei einem Standesamt im Inland ankommt.
Vor dem Gesetz gilt der Vater ab der Geburt des Kindes als Vater.

Was kostet die Vaterschafts-Anerkennung?

Die Vaterschafts-Anerkennung ist kostenlos.

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3. Die Eheschließung

Bei welchem Standesamt können Sie heiraten?

Sie können bei jedem Standesamt in Österreich heiraten.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Eheschließung?

Das Standesamt muss vor der Eheschließung prüfen, ob die Verlobten ehefähig sind.

Die Verlobten sind 2 Personen, die heiraten wollen.
Das Standesamt muss die Urkunden überprüfen.

Es gibt eine mündliche Verhandlung. Bei der Verhandlung sollten die Verlobten dabei sein.
Es gibt Ausnahmefälle. Dann reichen schriftliche Erklärungen von den Verlobten.

Zum Beispiel:

  • wenn 2 ausländische Personen in Österreich heiraten wollen und
  • eine Person nicht zum Standesamt kommen kann.

Die Verlobten müssen Erklärungen über ihre Ehefähigkeit abgeben. Sie müssen zum Beispiel erklären:

  • ob sie miteinander verwandt sind
  • ob sie verheiratet sind oder
  • ob es irgendwelche anderen Hindernisse gibt.

Die Verlobten müssen auch angeben, ob sie gemeinsame Kinder haben.

Wenn es keine Ehehindernisse gibt, können die Verlobten mit dem Standesamt einen Termin für ihre Eheschließung ausmachen.
Wenn die Verlobten im Ausland heiraten wollen, bekommen sie ein Ehefähigkeits-Zeugnis.
Das Ehefähigkeits-Zeugnis ist 6 Monate gültig.
Das heißt, die Verlobten können in den nächsten 6  Monaten in einem anderen Land heiraten.

Welchen Familiennamen haben die Ehegattinnen oder Ehegatten nach der Eheschließung?

Ehegattinnen oder Ehegatten sind 2 Personen, die miteinander verheiratet sind. Wenn die Verlobten keinen Namen aussuchen, behalten beide ihren Familiennamen. 

Die Verlobten können aber auch den Namen:

  • vor der Eheschließung
  • bei der Eheschließung oder
  • nach der Eheschließung aussuchen.

Die Ehegattinnen oder Ehegatten können einen ihrer  beiden Namen als gemeinsamen Namen aussuchen.

Die Ehegattinnen oder Ehegatten  können auch:

  • einen gemeinsamen Doppelnamen aussuchen oder
  • ausmachen, dass eine Ehegattin oder ein Ehegatte  den eigenen Namen behält.
    Und die andere Ehegattin oder der andere Ehegatte nimmt einen Doppelnamen an.

Brauchen Sie Trauzeuginnen oder Trauzeugen zur Eheschließung?

Die Trauzeugin oder der Trauzeuge bezeugt die Eheschließung. 
Das heißt, sie oder er bestätigt die Eheschließung.

Es ist üblich 2 Trauzeuginnen oder 2 Trauzeugen zu haben.
Aber wenn beide Verlobten das wollen, können sie mit nur einer Trauzeugin oder einem Trauzeugen heiraten.
Oder sie können gemeinsam entscheiden, dass sie ohne Trauzeugin oder Trauzeugen heiraten.

Welche Voraussetzungen müssen die Trauzeuginnen oder die Trauzeugen erfüllen?

Die Trauzeugin oder der Trauzeuge muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Es darf keine Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage gegen die Trauzeugin oder den Trauzeugen geben.
Falsche Zeugenaussage heißt, dass jemand vor Gericht lügt. 

Welche rechtlichen Wirkungen hat die Eheschließung auf gemeinsame Kinder?

Wenn die Eltern bis jetzt nicht die gemeinsame Obsorge für die Kinder gehabt haben, dann bekommen sie die gemeinsame Obsorge durch die Eheschließung.

Was kostet die Ausstellung der Heiratsurkunde?

Sie bezahlen

  • eine Antragsgebühr von 14,30 Euro 
  • eine Bundesgebühr von 7,20 Euro 
  • eine Bundesverwaltungs-Abgabe von 2,10 Euro. 

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4. Die eingetragene Partnerschaft

Was ist eine eingetragene Partnerschaft (EP)?

2 Personen können auch eine eingetragene Partnerschaft gründen.

Die Menschen müssen volljährig sein, das heißt 18 Jahre alt sein.

Eine eingetragene Partnerschaft ist eine Lebensgemeinschaft auf Dauer.
Die Partnerinnen oder Partner haben gegenseitig Rechte und Pflichten.

Bei welchem Standesamt können Sie eine eingetragene Partnerschaft begründen?

Die eingetragene Partnerschaft kann bei jedem Standesamt in Österreich begründet werden.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfüllen?

Das Standesamt stellt die Begründungsfähigkeit der beiden Partnerinnen oder Partner fest.
Begründungsfähigkeit heißt, es dürfen keine Hindernisse vorliegen.
Das muss vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geschehen.

Ein Hindernis ist zum Beispiel, wenn es schon eine eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe mit einer anderen Partnerin oder mit einem anderen Partner gibt. Die Partnerinnen oder Partner geben darüber eine Erklärung ab.

Die Partnerinnen oder Partner müssen auch geschäftsfähig sein.
Geschäftsfähig sein heißt, eigenständig rechtlich handeln.
Das heißt, die Partnerinnen oder Partner können Pflichten eingehen und Rechte erwerben.

Das Standesamt führt ein Ermittlungsverfahren durch.

In einer mündlichen Verhandlung werden die Urkunden geprüft.

Bei der Verhandlung sollten beide Partnerinnen oder Partner anwesend sein.
In Ausnahmefällen können die Partnerinnen oder Partner schriftliche Erklärungen vorlegen.
Ein Ausnahmefall kann zum Beispiel sein, wenn eine Partnerin oder ein Partner im Ausland ist.

Wenn keine Hindernisse vorliegen, kann mit dem Standesamt der Termin für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgemacht werden. Das ist der Termin, an dem die eingetragene Partnerschaft begründet wird. 

Sie möchten eine eingetragene Partnerschaft im Ausland gründen?

Dann bekommen Sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Bestätigung.
Diese Bestätigung ist 6 Monate gültig.
Innerhalb von 6 Monaten können die Partnerinnen oder Partner im Ausland eine eingetragene Partnerschaft gründen.

Welchen Namen führen die eingetragenen Partnerinnen oder Partner?

Grundsätzlich führen eingetragene Partnerinnen oder Partner ihre Familiennamen weiter.
Sie können aber auch einen gemeinsamen Familiennamen oder Doppelnamen beim Standesamt beantragen.

Was kostet die Ausstellung der Partnerschafts-Urkunde?

Sie bezahlen:

  • eine Antragsgebühr von 14,30 Euro
  • eine Bundesgebühr von 7,20 Euro
  • eine Bundesverwaltungs-Abgabe von 2,10 Euro.

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5. Der Tod

Jeder Todesfall muss den Behörden gemeldet und ins Zentrale Personenstands-Register eingetragen werden. 
Das Standesamt stellt eine Sterbeurkunde aus. Das nennt man Beurkundung.

Welche Dokumente brauchen Sie zur Beurkundung bei einem Sterbefall?

Wenn die Personenstands-Daten der Verstorbenen oder des Verstorbenen nicht im Zentralen Personenstands-Register eingetragen sind, dann müssen Sie Urkunden vorlegen. 

Das sind zum Beispiel:

  • die Heiratsurkunde
  • die Geburtsurkunde
  • der Staatsbürgerschaftsnachweis.

Bei welchem Standesamt können Sie den Sterbefall beurkunden lassen?

Sie können den Sterbefall bei jedem Standesamt in ganz Österreich innerhalb von 14 Tagen nach dem Sterbefall eintragen lassen.

Wenn Sie das nicht innerhalb von 14 Tagen machen, dann kommt es darauf an, in welchem Ort der Mensch gestorben ist.
Dann ist das Standesamt, das zu diesem Ort gehört, für die Eintragung des Sterbefalls zuständig.

Was kostet die Ausstellung einer Sterbeurkunde?

Sie bezahlen:

  • eine Antragsgebühr von 14,30 Euro 
  • eine Bundesgebühr von 7,20 Euro 
  • eine Bundesverwaltungs-Abgabe von 2,10 Euro.

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6. Die Urkunden und Register-Auszüge

Auszüge aus dem Zentralen Personenstands-Register

Sie können Personenstands-Urkunden, Teilauszüge oder Gesamtauszüge aus dem Zentralen Personenstands-Register beantragen.
Teilauszüge enthalten einzelne Personenstandsfälle.
Gesamtauszüge enthalten alle Personenstandsfälle.

Personenstandsfälle sind:

  • die Geburt
  • die Ehe
  • die eingetragene Partnerschaft und 
  • der Tod.

Können Sie Ihre Daten selbst aufrufen?

Ja, Sie können selbst über das Internet Auskünfte bekommen und Register-Auszüge selbst ausdrucken.

Dazu brauchen Sie eine Bürgerkarte.
Die Bürgerkarte ist der amtliche Ausweis im elektronischen Verwaltungsverfahren. Sie können die Bürgerkarte kostenlos über das Internet oder in einer Registrierstelle aktivieren. Die Registrierstellen  finden Sie online.

Das elektronische Verwaltungsverfahren ist eine Ablage im Internet. 
In dieser Ablage sind alle Daten gespeichert.

Es gibt 2 Formen der Bürgerkarte:

  • eine Karte, die aussieht wie zum Beispiel die Bankomatkarte oder
  • eine Handy-Signatur auf der e-card oder auf dem Handy.

Mit der Bürgerkarte können Sie Behördenwege rund um die Uhr, 7 Tage die Woche, über das Internet erledigen.
Urkunden können Sie nicht selbst ausdrucken.

Wozu dient der QR-Code auf der Urkunde?

QR-Code ist die Abkürzung von Quick Response (das spricht man so aus: Kwik Respons). Das ist Englisch und heißt schnelle Antwort.

Der QR-Code ist quadratisch und besteht aus schwarzen und weißen Markierungen.
Der QR-Code ist ähnlich wie der Strichcode zum Beispiel auf Lebensmitteln oder anderen Waren. 

Mit einem Lesegerät kann man die Echtheit von Urkunden feststellen.
Ein Lesegerät ist zum Beispiel ein Handy.

Was kosten Urkunden oder Register-Auszüge?

Sie bezahlen:

  • eine Antragsgebühr von 14,30 Euro 
  • eine Bundesgebühr von 7,20 Euro
  • eine Bundesverwaltungs-Abgabe von 2,10 Euro.

Sie haben eine Urkunde verloren? Wo bekommen Sie eine neue Urkunde?

Sie bekommen

  • die Geburtsurkunde,
  • die Heiratsurkunde,
  • die Partnerschafts-Urkunde, 
  • die Sterbeurkunde

bei jeder Personenstands-Behörde in Österreich oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland. 

Eine Personenstands-Behörde ist zum Beispiel ein Standesamt oder ein Magistrat.
Eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist zum Beispiel ein Konsulat oder eine Botschaft.

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