Die Zeit danach


Regelmäßige Mitteilungen an die Vereinsbehörde

Innerhalb von vier Wochen ab ihrer Bestellung müssen alle organschaftlichen Vertreter des Vereins der Vereinsbehörde bekannt gegeben werden ("Wahlanzeige"). Dies gilt zunächst für den Fall, dass die ersten organschaftlichen Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Und auch nach jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreter ist eine solche Wahlanzeige zu erstatten – unabhängig davon, ob die Funktionäre wiederbestellt oder neu gewählt wurden.

Die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen ist nach dem Vereinsgesetz 2002 eine wesentliche Aufgabe des "Leitungsorgans". Welche dem Leitungsorgan angehörenden Funktionäre im Einzelnen zur Vertretung des Vereins berufen sind, richtet sich nach den Statuten (rtf,135 KB) . Dabei ist die Vertretung des Vereins nach außen von der Führung der Vereinsgeschäfte im Inneren zu unter-scheiden. Bekannt zu geben sind immer nur die vertretungsbefugten Funktionäre; nur ihre Daten finden Eingang in das Vereinsregister und in einen Auszug aus diesem Register.

In einer Wahlanzeige ist der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die persönliche Zustellanschrift (kein Postfach) jedes vertretungsbefugten Funktionärs anzugeben.

Bitte beachten sie: Die Wahlanzeige ist von den nach den Statuten zur Vertretung des Vereins berufenen Funktionären auf die in den Statuten vorgesehene Weise unter leserlicher Beifügung von Name und Funktion zu unterschreiben!

Zu richten ist die Wahlanzeige an die nach dem statutarischen Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde. Das Muster einer Wahlanzeige  steht zum Download bereit.

Dasselbe gilt für die Bekanntgabe der Zustellanschrift des Vereins – sobald diese erstmals festeht und nach jeder Änderung.

Besonders betonen möchten wir, dass diese Mitteilungen keine rechtsbegründende Wirkung haben. Vor allem hängt die Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsorgans bzw Funktionärs nicht von der Erstattung einer Wahlanzeige ab, sondern von der Gültigkeit des Wahlvorgangs.

Die Angaben des Vereins dienen der Behörde in Verbindung mit den ihr vorliegenden Statuten vor allem als Grundlage für Auskünfte über die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und die Vertretungsverhältnisse des Vereins in einem Vereinsregisterauszug.

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E-Government Berechtigter gemäß § 19 Abs 6 Vereins Gesetz

Änderungen im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs 2 (Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter des Vereins – so genannte „Wahlanzeige“) und Abs 3 (Bekanntgabe der Änderung der Zustellanschrift des Vereins) von der Vereinsbehörde vorgenommen werden, können nunmehr auch durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBL I Nr 10/2004) für die Behörde vorgenommen werden.

Der Verein kann also einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigten bestellen und dann bei der zuständigen Vereinsbehörde namhaft machen.

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird dieser Person dann von der Vereinsbehörde die Berechtigung erteilt, für einen oder mehrere Vereine im Sinne des § 19 Abs 6 VerG tätig zu werden. Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular „Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten“ , welches online bei https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/NamhaftmachungEgovBerechtigter  für jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

Für die Erteilung der Berechtigung im ZVR ist Folgendes erforderlich:

  • Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur des E-Government Berechtigten

Der E-Government Berechtigte muss ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde – mittels Bürgerkarte - nachfolgende Funktionen im ZVR online bearbeiten:

  •  Adressänderung zum Verein
  • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
  • Erfassung einer Neuwahl
  • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
  • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

Der Zugang für den E-Government Berechtigten erfolgt über den Link https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.zvngov-p  bzw. über www.oesterreich.gv.at .

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Vereinsregisterauszug

Der Auszug aus dem Vereinsregister im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ersetzt die frühere "Bestandsbescheinigung" und die frühere "Amtsbestätigung".

Der normale Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status des Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. An persönlichen Daten vertretungsbefugter Funktionäre scheinen darin aus Gründen des Datenschutzes nur die Funktion und der Name auf.

Über das Zentrale Vereinsregister (ZVR) steht jedermann die gebührenfreie Abfrage eines solchen normalen Vereinsregisterauszugs eines nach seiner ZVR-Zahl oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, eindeutig bestimmbaren Vereins (für den keine Auskunftssperre besteht) unter der Internet-Adresse http://zvr.bmi.gv.at/ offen.

Seit 1.4.2006 ist die ZVR-Zahl von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen. Diese ZVR-Zahl scheint auf jedem Vereinsregisterauszug auf.
Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Die ZVR-Zahl des Vereins kann man entweder durch gebührenfreie Online-Einzelabfrage beim Zentralen Vereinsregister (ZVR) oder bei der Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde in Erfahrung bringen.

Das Geburtsdatum, der Geburtsort und die persönliche Zustellanschrift vertretungsbefugter Funktionäre werden nicht in einen normalen, sondern nur in einen erweiterten Registerauszug aufgenommen. An diese Informationen kommt man aber nur über ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Private müssen der Behörde außerdem ihre Identität nachweisen. Wenn es der betreffende Verein selbst ausdrücklich verlangt, darf bzw. muss die Behörde aber generell ohne weiteres Auskunft geben.

Von einem Verein wird bei zahlreichen Gelegenheiten die Vorlage einer solchen Bestätigung verlangt, wie etwa bei Eröffnung eines Bankkontos, obwohl Eintragungen im Vereinsregister und Auskünften darüber keine rechtsbegründende Wirkung zukommt (Ausnahme: Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins). Es wird nämlich nur beurkundet, wer entweder als Gründer den Verein bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam vertritt oder wie die Vertretungsregelung in den bei der Behörde aufliegenden Statuten lautet und wer nach der letzten Wahlanzeige des Vereins in die betreffenden Funktionen gewählt wurde. Die tatsächliche Vertretungsmacht wird damit weder festgestellt noch bestätigt. Wer eine solche Auskunft einholt darf aber darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder kennen muss.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs kann an jede Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet werden, unabhängig vom jeweiligen statutarischen Vereinssitz. Das Muster eines solchen Antrags steht zum Download bereit.

Bitte beachten sie auch hier: Der Antrag des Vereins ist von (den Gründern bzw) den statutarischen Vertretern auf die in den Statuten vorgesehene Weise unter leserlicher Beifügung von Name und Funktion zu unterschreiben!

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Anzeige einer Datenänderung im Zentralen Vereinsregister

Unabhängig von den statutenmäßigen Wahlen der organschaftlichen Vertreter des Vereins kommt es im Laufe der Zeit immer wieder vor, dass sich auch persönliche Daten (z. B. Familienname durch Heirat, Zustellanschrift durch Wohnungswechsel) der im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragenen organschaftlichen Vertreter sowie die Zustellanschrift des Vereins selbst ändern. Diese Änderungen sind der im Hinblick auf den Vereinssitz örtlich zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Die Änderung der Zustellanschrift ist dieser Behörde laut Vereinsgesetz binnen vier Wochen mitzuteilen.

Das Muster einer solchen Mitteilung steht zum Download bereit.

Siehe dazu auch oben unter „E-Government Berechtigter gemäß § 19 Abs 6 VerG“.

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Information der Mitglieder

Im Interesse einer Vereinsverwaltung nach demokratischen Grundregeln haben die Vereinsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung ihres Vereins.

Die entsprechende Informationspflicht trifft das Leitungsorgan, und zwar in der Mitgliederversammlung. Wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, muß das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen geben.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann aber auch jederzeit vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

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Statutenänderungen

Für Statutenänderungen, wozu auch eine Namensänderung und eine Sitzverlegung zählen, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Vereinsgründung. Das Vereinsgesetz 2002 ordnet die sinngemäße Anwendung dieser Regeln an.

Nach statutengemäßer Beschlussfassung über eine Änderung muss der Verein diese Änderung bei der Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten Statuten anzeigen.

Erst wenn diese Behörde innerhalb der vierwöchigen Frist keine negative Erklärung abgibt oder schon vor Fristablauf eine förmliche Einladung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Vereinstätigkeit ausspricht, wird die Statutenänderung wirksam und kann der Verein seine Tätigkeit auf Grund der "neuen" Statuten fortsetzen.

Wenn allerdings ein Verein mit einer Statutenänderung noch in derselben Mitgliederversammlung eine Neuwahl seines Leitungsorgans auf Grund der geänderten Statuten verbinden will, kann er das tun. Dann können die dabei bestellten organschaftlichen Vertreter auch gleich die Statutenänderung (und ihre Bestellung) anzeigen. Wirksam wird ihre Bestellung – wie die ihrer Bestellung zu Grunde liegende Statutenänderung – aber erst mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens.

Die Anzeige der Statutenänderung ist daher grundsätzlich von (den Gründern bzw) den statutarischen Vertretern in Übereinstimmung mit den Funktionsbezeichnungen und der Vertretungsregelung in den alten Statuten zu erstatten, im Fall einer "vorgezogenen" Neuwahl von den neuen vertretungsbefugten Funktionären in Übereinstimmung mit den neuen Statuten. Zu unterschreiben ist auch diese Anzeige unter leserlicher Beifügung von Name und (neuer) Funktion.

Zu richten ist die Anzeige einer Statutenänderung an die nach dem statutarischen Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde. Das Muster einer solchen Anzeige  steht zum Download bereit.

Bei positivem Abschluss des Verfahrens übermittelt die Vereinsbehörde jedenfalls eine kostenlose Kopie der geänderten Statuten. Einen gebührenfreien Auszug aus dem Vereinsregister übermittelt sie nur dann, wenn es durch die Statutenänderung zu einer Änderung im Registerstand gekommen ist, sodass die Hinausgabe eines aktualisierten Vereinsregisterauszugs auch Sinn macht.

Weitere Informationen zur Startutenänderung auf oesterreich.gv.at 

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Freiwillige Auflösung

Nachdem ein Verein seine freiwillige Auflösung beschlossen hat, muss er dies binnen vier Wochen der zuständigen Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen. Das Muster einer solchen Mitteilung  steht zum Download bereit.

In so einer Anzeige ist das Datum der freiwilligen Auflösung und, wenn abzuwickelndes Vereinsvermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung (früher "Liquidation") anzugeben. Im Fall einer Abwicklung sind außerdem der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Zustellanschrift und der Beginn der Vertretungsbefugnis des bestellten Abwicklers anzuführen.

Seit Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) mit 01.01.2006 wird die freiwillige Vereinsauflösung auf Kosten der Vereinsbehörde im ZVR. veröffentlicht. Aus diesem Grund ist die freiwillige Vereinsauflösung jetzt nicht mehr vom Verein in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Im Fall einer bloßen Auflösungsanzeige sind noch einmal die nach den Statuten zuletzt vertretungsbefugten Funktionäre gefordert.

Wurde ein Abwickler bestellt, hat dieser die Anzeige der Auflösung mit allen zusätzlichen Angaben namens des Vereins zu erstatten. Dem Abwickler obliegt es auch, die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet nach dem Vereinsgesetz 2002 mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung notwendig, verliert er die Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung. Bis dahin wird der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten. Die Pflichten zur Anzeige und zur Publikation der Vereinsauflösung im Vereinsregister sollen eine entsprechende Information von Behörde und Öffentlichkeit sicherstellen.

Wir ersuchen um Verständnis dafür, dass wir uns auf diesen Themenbereich nicht noch weiter einlassen, weil wir damit zu weit über den hier gesteckten Rahmen hinausgehen müssten. Beachten sie bitte auch in diesem Zusammenhang unsere Literaturhinweise.

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Weitere Kosten

Wahlanzeigen und Mitteilungen über Änderungen der Vereinsanschrift verursachen keine Kosten.

Anträge auf Ausstellung von Vereinsregisterauszügen lösen eine Eingabengebühr von 14,30 Euro aus.
Für den Auszug sind je 7,20 Euro Auszugsgebühr und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe zu entrichten.

An dieser Stelle weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass seit Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) mit 1.1.2006 jedermann die Möglichkeit einer gebührenfreien Online-Einzelabfrage eines nach seiner ZVR.-Zahl oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, eindeutig bestimmbaren Vereins  (für den keine Auskunftssperre besteht) in Form eines normalen Vereinsregisterauszugs hat.

Die Anzeige der Statutenänderung und das beizulegende Exemplar der geänderten Statuten sind analog zur Vereinsgründung zu vergebühren. Dafür fallen also auch 14,30 Euro Eingabengebühr bzw. 3,90 Euro pro Bogen (maximal 21,80 Euro) Beilagengebühr an.

Eine Mitteilung von der freiwilligen Auflösung oder der Beendigung der Abwicklung unterliegt keiner Gebührenpflicht.

Vereine, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, sind nach dem Gebührengesetz zwar von Eingaben- und Beilagengebühr befreit, nicht aber von Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe.

Und noch eine Bemerkung zu den Kosten: Wer etwa als hiefür Verantwortlicher eine Wahl zum Leitungsorgan, die (Änderung der) Vereinsanschrift oder die freiwillige Auflösung nicht meldet, läuft Gefahr, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 219 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 726 Euro) belegt zu werden.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Verein ab 1.4.2006 die ZVR.-Zahl im Rechtsverkehr nach außen nicht führt.

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