Vereinswesen

Zentrales Vereinsregister

Der Auszug aus dem Vereinsregister im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ersetzt die frühere "Bestandsbescheinigung" und die frühere "Amtsbestätigung".

Der normale Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status des Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. An persönlichen Daten vertretungsbefugter Funktionäre scheinen darin aus Gründen des Datenschutzes nur die Funktion und der Name auf.

Über das Zentrale Vereinsregister (ZVR) steht jedermann die gebührenfreie Abfrage eines solchen normalen Vereinsregisterauszugs eines nach seiner ZVR-Zahl oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, eindeutig bestimmbaren Vereins (für den keine Auskunftssperre besteht) unter der Internet-Adresse  http://zvr.bmi.gv.at/ offen.

Seit 1.4.2006 ist die ZVR-Zahl von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen. Diese ZVR-Zahl scheint auf jedem Vereinsregisterauszug auf.
Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Die ZVR-Zahl des Vereins kann man entweder durch gebührenfreie Online-Einzelabfrage  beim Zentralen Vereinsregister (ZVR) oder bei der Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde in Erfahrung bringen.

Das Geburtsdatum, der Geburtsort und die persönliche Zustellanschrift vertretungsbefugter Funktionäre werden nicht in einen normalen, sondern nur in einen erweiterten Registerauszug aufgenommen. An diese Informationen kommt man aber nur über ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Private müssen der Behörde außerdem ihre Identität nachweisen. Wenn es der betreffende Verein selbst ausdrücklich verlangt, darf bzw. muss die Behörde aber generell ohne weiteres Auskunft geben.

Von einem Verein wird bei zahlreichen Gelegenheiten die Vorlage einer solchen Bestätigung verlangt, wie etwa bei Eröffnung eines Bankkontos, obwohl Eintragungen im Vereinsregister und Auskünften darüber keine rechtsbegründende Wirkung zukommt (Ausnahme: Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins). Es wird nämlich nur beurkundet, wer entweder als Gründer den Verein bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam vertritt oder wie die Vertretungsregelung in den bei der Behörde aufliegenden Statuten lautet und wer nach der letzten Wahlanzeige des Vereins in die betreffenden Funktionen gewählt wurde. Die tatsächliche Vertretungsmacht wird damit weder festgestellt noch bestätigt. Wer eine solche Auskunft einholt darf aber darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder kennen muss.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs kann an jede Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet werden, unabhängig vom jeweiligen statutarischen Vereinssitz. Das Muster eines solchen Antrags steht zum Download bereit.

Bitte beachten sie auch hier: Der Antrag des Vereins ist von (den Gründern bzw.) den statutarischen Vertretern auf die in den Statuten vorgesehene Weise unter leserlicher Beifügung von Name und Funktion zu unterschreiben!

Weitere Informationen zum Vereinsregisterauszug auf oesterreich.gv.at 

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