Verkehrsrecht

Straßenverkehr und Recht

VERWALTUNGSGERICHTSHOF: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF: Nach der ständigen Rechtsprechung
des VwGH kann die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von
Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als
unverschuldet angesehen werden. © Werner Sabitzer

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Themen Nichtentrichtung der Parkgebühr, Verweigerung des Alkotests und Wartezeit vor Alkotest.

Nichtentrichtung der Parkgebühr

Der Linzer Bürgermeister verhängte über einen Zulassungsbesitzer wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem oberösterreichischen Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 55 Euro. Er habe am 16. November 2019 von 10:01 bis 10:15 Uhr in Linz sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Zulassungsbesitzer erhob Beschwerde, in der er vorbrachte, er habe an einem Samstag in einem Bereich geparkt, der durch Verkehrstafeln mit Halte- und Parkverbot „Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30“ begrenzt und mangels blauer Bodenmarkierung nicht als Kurzparkzone „nur am Samstagvormittag“ erkennbar gewesen sei.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Es seien weder Erschwerungsgründe noch Anzeichen dafür erkennbar, dass die öffentliche Ordnung durch die angelastete Tat in einer deutlich spürbaren Weise beeinträchtigt worden wäre. Der Lenker habe bloß unbewusst fahrlässig gehandelt, indem er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Kundmachung einer (gebührenpflichtigen) Kurzparkzone mittels blauer Bodenmarkierung stets verpflichtend sei und nicht im Ermessen der Behörde stehe. Ein solcher Irrtum sei weit verbreitet, weil Kurzparkzonen üblicherweise nicht zusammenhängende Flächen, sondern lediglich einzelne Straßenabschnitte umfassten und deshalb in der Regel eine zusätzliche Kundmachung mittels blauer Bodenmarkierung erfolgte. Dazu komme, dass die Übertretung in keiner Weise öffentlich wahrnehmbar gewesen sei, sodass auch generalpräventive Aspekte nicht für eine Bestrafung sprächen. Damit seien aber die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 VStG („Beraten statt Strafen“) als erfüllt anzusehen, womit sich jede weitere Verfolgung als unzulässig erweise (§ 33a Abs. 2 VStG).
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erhob Revision und brachte vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob § 33a VStG nur bei Dauerdelikten anwendbar sei. Das angelastete Delikt sei kein Dauerdelikt.
Der Vetwaltungsgerichtshof erachtete die Revision für zulässig und begründet: Die Gebührenpflicht innerhalb einer Kurzparkzone bestehe auch dann, wenn an bestimmten Stellen der Kurzparkzone nach anderen Rechtsvorschriften das Parken oder das Halten und Parken verboten sei.
Gemäß § 6 Abs. 1 des oberösterreichischen Parkgebührengesetzes begehe eine Verwaltungsübertretung und sei mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterziehe oder verkürze bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versuche. Der Zulassungsbesitzer habe unstrittig einen Sachverhalt verwirklicht, der dem Tatbild des § 6 Abs. 1 lit. a des oberösterreichischen Parkgebührengesetzes entspreche.
Nach § 33a Abs. 1 VStG sei das Ziel der Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die (Wieder-) Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit würden in erster Linie Dauerdelikte angesprochen. Die gegenständliche Übertretung sei jedoch bereits beendet, der verwaltungsstrafrechtlich maßgebliche Erfolg (Verkürzung der Parkgebühren) bereits eingetreten gewesen.
„Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die Übertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes nicht in Betracht“, folgerte der VwGH. Im Übrigen erweise sich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auch deshalb als unzutreffend, weil das Verfolgungshindernis so lange nicht vorläge, als die Behörde die in § 33a Abs. 1 VStG vorgesehene Maßnahme, nämlich eine schriftliche Aufforderung, innerhalb bestimmter Frist den entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt habe. Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

VwGH Ra 2020/16/0165, 25.03.2021

Alkotest-Verweigerung

Mit Straferkenntnis der BH Grieskirchen wurde einem Lenker vorgeworfen, er habe sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er sein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt.
Die Beschwerde des Lenkers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unbegründet ab. Dagegen erhob der Lenker außerordentliche Revision, in der er geltend machte, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Frage, ob die im Spruch ausgesprochene Vermutung tatsächlich vorgelegen habe, getroffen. Das Verwaltungsgericht habe sich auch mit der Rechtsfrage, ob ein exkulpierender Rechtsirrtum vorgelegen sei, nicht auseinandergesetzt. Der Lenker habe nämlich angenommen, in seinem Garten, der keine öffentliche Straße darstelle, nicht zum Alkotest verpflichtet zu sein.
Der VwGH meinte dazu, nach ständiger Rechtsprechung reiche bereits der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Wesentlich sei, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der Amtshandlung den begründeten Verdacht gehabt hätten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt habe, sei hingegen unerheblich.
Entgegen dem Revisionsvorbringen habe das Verwaltungsgericht auch ausreichende Feststellungen getroffen. Den Feststellungen zum Verdacht der Alkoholisierung (deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, gerötete Bindehäute, unbeherrschtes Benehmen) trete der Lenker ebenso wenig entgegen wie den Feststellungen zum Verdacht, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, zumal der Polizeibeamte ihn auf dem Fahrersitz mit laufendem Motor vorgefunden habe und sich hinter dem Fahrzeug frische Reifenspuren befunden hätten. Dass der Alkotest verweigert worden sei, werde ebenso wenig bestritten.
„Soweit sich der Lenker auf einen Rechtsirrtum beruft und ausführt, er sei der Meinung gewesen, auf einer Verkehrsfläche, die keine öffentliche Straße darstelle, nicht zum Alkotest verpflichtet gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass einer Aufforderung im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO auch auf Privatgrund Folge zu leisten ist“, meinte der VwGH. Wenn der Lenker zum Zeitpunkt dieser Aufforderung der Ansicht gewesen sein sollte, hierzu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handle es sich um eine irrige Auslegung der StVO, die nicht als unverschuldet angesehen werden könne. Maßgeblich sei, dass das den Anlass für die Atemluftuntersuchung bietende Vorverhalten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt worden sei. „Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist dagegen nicht entscheidend“, so der VwGH, der die Revision zurückwies.

VwGH Ra 2020/02/0145, 16.2.2021

Wartezeit vor Alkotest

Mit Straferkenntnis der BH Bludenz wurde ein Lenker wegen Verweigerung des Alkotests zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt. Als Begründung gab die Behörde an, der Lenker habe während der Wartezeit vor der Alkomat-Messung Schnee gegessen, was eine Verweigerung der Alkoholmessung darstelle.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als unbegründet ab und stellte fest, dass dem Lenker von den Polizeibeamten mitgeteilt worden sei, dass er vor der Messung nichts essen, trinken, rauchen und auch sonst nichts zu sich nehmen dürfe. Nach der Hälfte der 15-minütigen Wartezeit habe der Lenker in den Schnee gegriffen und die Hand voller Schnee zum Mund geführt. Sein Vollbart sei weiß vom Schnee gewesen.
In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass strittig sei, ob der Lenker Schnee in den Mund genommen habe. Er habe vorgebracht, er habe eine blutende Wunde an einer Hand gehabt, welche er in den Mund genommen habe. Mit dem Schnee habe er lediglich Blut von seinem Mund bzw. von seinem Bart abgewischt. Den Schnee gegessen habe er nicht. Zu dieser strittigen Frage seien einige Personen einvernommen worden. Keiner der befragten Zeugen habe gesehen, wie sich der Lenker Schnee in den Mund gesteckt habe, da es dunkel gewesen sei. Lediglich ein Zeuge habe aus einer Entfernung von 15 bis 20 Metern gesehen, dass sich der Lenker mit dem Schnee ausschließlich den Mund abgewischt habe. Diese Aussage werde vom Verwaltungsgericht jedoch als unglaubhaft erachtet. Es sei dunkel gewesen, es habe geschneit und der Lenker habe die Hand vor dem Mund gehabt. Aus dem gesamten festgestellten Verhalten des Lenkers sowie aus den Schilderungen der Zeugen stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass der Lenker Schnee in den Mund genommen habe. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass dies eine Verweigerung des Alkoholtestes darstelle.
Der VwGH sprach über die Revision des Lenkers aus, sie sei zulässig und begründet: Der im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz „in dubio pro reo“ komme in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die im Beweisverfahren erhobenen und anschließend frei gewürdigten Beweise nicht ausreichten, um das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des Tatvorwurfes zu überzeugen. „Wenn nach Durchführung aller Beweise somit Zweifel an der Täterschaft verbleiben, hat ein Freispruch zu erfolgen“, so der VwGH. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen sei. Der Verwaltungsgerichtshof müsse daher prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt habe. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe.
„Eine solche unvertretbare Beweiswürdigung ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen“, resümierte das Höchstgericht. Die Handlungen des Lenkers vermögen die Feststellung, er habe Schnee in den Mund genommen, nicht zu tragen. Es gebe keinen direkten Beweis in diese Richtung. Die den unmittelbaren Beweisergebnissen entgegenstehende Feststellung beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung, die sich als nicht vertretbar erweise. Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

VwGH Ra 2020/02/0203, 09.02.2021

Valerie Kraus


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2021

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