Grundversorgung

Neue Zusatzvereinbarung

Kostenhöchstsätze für die Unterbringung und Verpflegung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden wurden angepasst.
Kostenhöchstsätze für die
Unterbringung und Verpflegung von
hilfs- und schutzbedürftigen
Fremden wurden angepasst.
© Egon Weissheimer

Eine neue Zusatzvereinbarung zur Grundversorgungsvereinbarung bringt u. a. Änderungen bei den Kostenhöchstsätzen für die Unterbringung und Verpflegung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden.

Am 1. März 2004 trat auf Grundlage von Art. 15a B-VG die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen Bund und Ländern in Kraft. Bei der GVV handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Als Zielgruppe sind in Art. 2 Abs. 1 GVV insbesondere Asylwerber, Vertriebene oder aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Personen angeführt. Zur Unterstützung dieser Personen sind in Art. 6 GVV verschiedene Geld- und Sachleistungen vorgesehen. Dazu zählen beispielsweise die Unterbringung, die Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und die Gewährung von Geld- und Sachleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Die Erfüllung dieser Aufgaben wird zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und in weiterer Folge in einem Verhältnis von 60:40 der angefallenen Kosten verrechnet.
Der Bund ist insbesondere zuständig für die Erstaufnahme von Asylwerben sowie deren Versorgung im Zulassungsverfahren. Aufgrund der GVV wurde beim Bund eine Koordinationsstelle eingerichtet. Diese teilt die Asylwerber auf die Länder auf, die für die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur zuständig sind und über die Aufnahme weiterer Fremder in die Betreuung (z. B. Geduldete, Vertriebene) entscheiden. Die Verrechnung der dafür anfallenden Kosten ist bis zu den in Art. 9 GVV festgelegten Kostenhöchstsätze möglich. Diese Obergrenze wurde seit Inkrafttreten der GVV zuletzt durch eine seit 1. Juli 2016 in Kraft stehende Zusatzvereinbarung erhöht (BGBl I 2016/48).

Änderungen.

Angesichts der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme der Versorgung bereits zum Verfahren zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen, wurden ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 GVV nun erneut im Rahmen einer Zusatzvereinbarung angepasst. In dieser wird auch eine vom Bund zu leistende Pauschale zur Erstversorgung von aus der Ukraine Vertriebenen festgelegt. Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung und Verpflegung von Personen, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, betragen nunmehr 25 Euro. Für die Verpflegung bei einer individuellen Unterbringung wird der Höchstsatz für Erwachsene mit 260 Euro, für Minderjährige mit 145 Euro und für unbegleitete Minderjährige mit 260 Euro festgelegt.
Die Obergrenze für die Miete einer individuell organisierten Unterkunft liegt bei Einzelpersonen künftig bei 165 Euro, für Familien (ab zwei Personen) erhöht sich die Unterstützungsleistung auf 330 Euro. Diese Erhöhung erfolgt rückwirkend. Bund und Länder können die angefallenen Kosten ab 1. März 2022 bis zu diesen Beträgen verrechnen.

Pauschaler Kostenbeitrag.

Neben der Erhöhung der Kostenhöchstsätze ist in der Zusatzvereinbarung vorgesehen, dass der Bund einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 190 Euro zur Versorgung von Vertriebenen aus der Ukraine, die in Ankunftszentren der Länder unterkommen, zu leisten hat. Diese Abgeltung erfolgt unabhängig davon, ob die Personen in Österreich bleiben oder weiterreisen. Außerdem sollen künftig auch Personen aus der Ukraine in den Anwendungsbereich der GVV fallen, auf die zwar nicht die wegen des Krieges in der Ukraine erlassene Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 anwendbar ist, die aber aus humanitären Gründen für den Zweck der Durchreise und der unmittelbar folgenden Ausreise nach Österreich einreisen dürfen. Die Leistung der Grundversorgung erfolgt für die Dauer, die für die ordnungsgemäße Organisation der Weiterreise erforderlich ist.

Die Zusatzvereinbarung tritt mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald auf Bundes- sowie auf Landesebene die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Am 23. Juni 2022 wurde sie im Nationalrat eingebracht und beschlossen. Nunmehr liegt es an den Ländern, diese umzusetzen. Sie wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung wird frühestens 18 Monate nach Zustellung an alle Vertragspartner wirksam.

Johannes Kramml


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2022

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