BFA

Stellungnahme zur Außerlandesbringung von Familie T.

Umfassende Prüfung des Schutzvorbringens im Rahmen des Asylverfahrens – Außerlandesbringung nur bei rechtskräftig negativem Abschluss

Aufgrund der umfassenden medialen Berichterstattung zur Außerlandesbringung von Familie T. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die Mutter N.T. reiste im Jahr 2006 erstmals legal nach Österreich ein, stellte 2009 einen Asylantrag mit der 2008 in Österreich geborenen Tochter T.T. und reiste nach rechtskräftiger negativer Entscheidung mit der Tochter im Jahr 2012 freiwillig wieder aus.

Im Jahr 2014 reiste die Familie erneut in Österreich ein und stellte nach einem rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag seither mehrfach Asylfolgeanträge, die ebenfalls alle rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Im Jahr 2015 wird die zweite Tochter L.T. in Österreich geboren und auch für sie werden Asylanträge eingebracht. Insgesamt wurden sechs Asylanträge von der Familie eingebracht.
Die wiederholt gleichlautenden Asylvorbringen und die Integration wurden sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bestätigt, dass eine Verletzung des Kindeswohls nicht ersichtlich sei. Die eingebrachten Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mehrmals zurückgewiesen.
Die Familie befand sich damit seit beinahe vier Jahren unrechtmäßig in Österreich, und es konnten insgesamt sechs Abschiebeversuche aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem die Revision zum fünften Folgeantrag zurückweisenden Beschluss die Ausführungen des BVwG an, wonach die "Aufenthaltsdauer zu einem wesentlichen Teil nur durch beharrliche Nichtbeachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen und wiederholte unbegründete bzw. unzulässige Antragstellung zustande kam". Aufgrund der wiederholten negativen Entscheidungen hätte der Familie rasch klar sein müssen, dass keine Aussicht auf eine positive Asylentscheidung gegeben ist.

Allgemein gilt: In ihren Herkunftsstaat – Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat – rückgeführt werden stets nur Personen, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, sprich deren Verfahrensprüfung ergeben hat, dass keine Schutzbedürftigkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt – meist erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel und einer richterlichen Entscheidung. Das Bundesamt ist dabei an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden und hat diese umzusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung abgelehnt oder der Verwaltungsgerichtshof die Revision abgewiesen hat.

Im Rahmen jedes einzelnen Asylverfahrens wird auch von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen geprüft. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, wird diese auch ohne die Stellung eines dementsprechenden Antrages amtswegig berücksichtig, zumal sowohl familiäre Verbindungen als auch gesetzte Integrationsschritte bereits im Asylverfahren sowie im Beschwerdeverfahren des BVwG mitberücksichtigt werden. Dies erfolgte auch im konkreten Fall.

Damit wurden die möglichen Gründe eines umgangssprachlich sogenannten humanitären Aufenthaltsrechts mehrfach im Verfahren geprüft.

Erst wenn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen wurde, kommt es im Sinne einer rechtsstaatlichen Rückführungspolitik zu einer zwangsweise Außerlandesbringung. Die Familie hatte die Möglichkeit freiwillig auszureisen. Es gab in diesem Fall bereits sechs Abschiebeversuche, die von der Familie aus verschiedenen Gründen vereitelt werden konnten.

Das BFA und das Bundesministerium für Inneres sind nach dem Legalitätsprinzip zur strengen Einhaltung der Gesetze verpflichtet; jegliches Handeln kann nur auf Basis der Gesetze erfolgen. Liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, hat die Behörde die Außerlandesbringung zu vollziehen.

Trotz der COVID-19 Pandemie hat das BMI keine grundsätzliche Suspendierung bzw. Aussetzung von Abschiebungen vorgenommen und steht hierzu in engem Austausch mit Partnern auf EU- und internationaler Ebene. Der konkrete Charter wurde in Kooperation mit Deutschland und der Schweiz durchgeführt. Selbstverständlich erfolgt seitens der Sicherheits- und Migrationsbehörden eine ständige Evaluierung der Lage sowie Anpassung an die aktuelle Situation und erlassenen Maßnahmen.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – Stellungnahme zur Außerlandesbringung von Familie T.
Foto: ©  BMI

Artikel Nr: 18423 vom Freitag, 29. Jänner 2021, 11:19 Uhr
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