Volksbegehren


Aktuelles

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 9. Mai 2023 die endgültigen Ergebnisse folgender Volksbegehren festgestellt:

Zahl der stimmberechtigt gewesenen Personen bei allen erwähnten Volksbegehren: 6,345.470

ECHTE Demokratie - Volksbegehren
Zahl der Unterstützungserklärungen: 96.053
Zahl der Eintragungen: 35.566
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 131.619
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

Beibehaltung Sommerzeit
Zahl der Unterstützungserklärungen: 120.116
Zahl der Eintragungen: 48.589
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 168.705
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

GIS Gebühren NEIN
Zahl der Unterstützungserklärungen: 105.894
Zahl der Eintragungen: 61.512
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 167.406
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!
Zahl der Unterstützungserklärungen: 49.787
Zahl der Eintragungen: 71.563
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 121.350
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

Unabhängige JUSTIZ sichern
Zahl der Unterstützungserklärungen: 104.287
Zahl der Eintragungen: 38.930
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 143.217
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

Lieferkettengesetz Volksbegehren
Zahl der Unterstützungserklärungen: 86.702
Zahl der Eintragungen: 33.695
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 120.397
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

NEHAMMER MUSS WEG
Zahl der Unterstützungserklärungen: 87.866
Zahl der Eintragungen: 18.574
Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 106.440
Präsentationsgrafiken (2,7 MB) (diese beinhalten die Ergebnisse der Länder und Stimmbezirke)

Damit ein Volksbegehren im Nationalrat in Behandlung genommen werden muss, ist eine Anzahl von 100.000 Unterschriften erforderlich. Da bei den nachstehenden Volksbegehren jeweils mehr als 100.000 gültige Eintragungen ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass Volksbegehren im Sinn des § 41 Abs. 2 B-VG vorliegen:

Zu den Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen

wurden Einleitungsanträge gestellt. Diese Volksbegehren können im Eintragungszeitraum vom 19. bis 26. Juni 2023 unterschrieben werden.


Derzeit können für folgende beim BMI registrierte Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgegeben werden:

Zur Online-Unterstützung von Volksbegehren 

Dem Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Sinnloses Volksbegehren“ wurde nicht stattgegeben.

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind (auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher), können für die oben genannten Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgeben. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist in jeder österreichischen Gemeinde zu den Amtsstunden (Zeiten des Parteienverkehrs) oder online (mittels „Handysignatur“ bzw. „ID Austria“) möglich.


Wie kommt es zu einem Volksbegehren?

Damit ein Volksbegehren zur Eintragung aufgelegt werden kann (Eintragungsverfahren), ist ein gesetzlich genau vorgeschriebenes Procedere erforderlich.

1. Anmeldung eines Volksbegehrens

Der erste Schritt ist die Anmeldung beim Bundesminister für Inneres. Diese hat zu enthalten:

  • den Text des Volksbegehrens (in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung; für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ist ein Beiblatt oder sind mehrere Beiblätter anzuschließen);
  • eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte)
  • die Bezeichnung einer oder eines Bevollmächtigten sowie ihres oder seines Stellvertreters bzw. ihrer oder seiner Stellvertreterin (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse)
  • die Unterschriften des (der) Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters (der Stellvertreterin);
  • die Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von 622,00 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres
  • allenfalls eine E-Mail-Adresse der oder des Bevollmächtigten

Der Text des Volksbegehrens kann in Form eines Gesetzesantrages oder als Anregung formuliert werden. Jedenfalls muss er eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen. Das bedeutet insbesondere, dass eine Anregung nicht eine Aufforderung an die Verwaltung darzustellen hat oder dass eine Anregung nur durch Änderung landesgesetzlicher Normbestimmungen bewirkt werden könnte. Die Anmeldung hat mit einem gesetzlich vorgegebenem Formular (501 KB) zu erfolgen. Kontaktdaten siehe unten.

Innerhalb von zwei Wochen wird vom Bundesminister für Inneres entschieden, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Anmeldung vorliegen. Wird die Anmeldung zugelassen, so wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister (ZeWaeR) registriert.

2. Sammlung von Unterstützungserklärungen („Einleitungsverfahren“)

Ab der erfolgten Registrierung können Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren getätigt werden – und zwar (neu ab 2018) unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder via Internet.

Es gibt zwei Möglichkeiten für die Abgabe von Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren:

Eine rechtsgültige Unterstützung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag von mindestens 8.969 Personen (die Zahl richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung) unterstützt sein muss und die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.

Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.

Das „Mitbringen“ eines Unterstützungserklärung-Formulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt.

Das Formular einer Unterstützungserklärung enthält die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, den Namen der oder des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der die unterstützungswillige Person in der Wählerevidenz eingetragen ist und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird. Der oder dem Unterstützungswilligen wird nach der Unterfertigung eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die Proponentinnen oder Proponenten mehr.

Unterstützungserklärungen werden im Eintragungsverfahren den für eine spätere parlamentarische Behandlung erforderlichen 100.000 Unterschriften (näheres siehe unten) angerechnet.

3. Vorlage eines Einleitungsantrages

Wurde eine ausreichende Zahl an Unterstützungserklärungen (zumindest 8.969) getätigt, so können die Proponentinnen und Proponenten eines Volksbegehrens jederzeit einen Einleitungsantrag beim Bundesminister für Inneres einbringen. Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat mit einem gesetzlich vorgegebenem Formular (505 KB) zu erfolgen.

Der Einleitungsantrag hat zu enthalten:

  • die Kurzbezeichnung (ident mit jener in der Anmeldung);
  • die Registrierungsnummer
  • die Bezeichnung eines (einer) Bevollmächtigten sowie seines oder ihres Stellvertreters bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin sowie von drei weiteren Stellvertretern (Stellvertreterinnen) (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der (die) Bevollmächtigte an der Ausübung seiner (ihrer) Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner (Unterzeichnerinnen) des Einleitungsantrages zu vertreten.

Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

  • die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
  • der Nachweis darüber, dass der (die) Bevollmächtigte und seine (ihre) Stellvertreter (Stellvertreterinnen) zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
  • allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt;

Hat der (die) Bevollmächtigte oder einer seiner (ihrer) Stellvertreter (Stellvertreterinnen) den Antrag nicht unterstützt, so ist allenfalls die Bestätigung, der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er (sie) in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist.

Innerhalb von drei Wochen nach Einreichung wird vom Bundesminister für Inneres über einen Einleitungsantrag entschieden.

Achtung

Bis zur Einbringung eines Einleitungsantrags kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres jederzeit zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung eingebracht wurde, folgenden Jahres zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. 

4. Eintragungsverfahren

Wird dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vom Bundesminister für Inneres stattgegeben, so ist ein Eintragungszeitraum im Ausmaß von acht aufeinanderfolgenden Tagen festzusetzen und auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.

Letzte Hürde für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Eintragungsverfahrens ist, dass der (die) Bevollmächtigte innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung einen Druckkostenbeitrag in der Höhe von 2.799,50 Euro an das  Bundesministerium für Inneres zu überweisen hat. Dieser Beitrag wird ebenso wie der im Zuge der Anmeldung geleistete Beitrag, sofern ein Volksbegehren in der Folge erfolgreich ist, in der fünffachen Höhe rückvergütet.

Beim Eintragungsverfahren ist stimmberechtigt, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Damit ein Volksbegehren erfolgreich ist und dem Nationalrat zur Behandlung weitergeleitet werden kann, sind 100.000 Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) erforderlich

Die Anmeldung und die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren sind im Volksbegehrengesetz 2018 genau geregelt. Wenn Sie die Absicht haben, die Anmeldung und in weiterer Folge die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren vorzunehmen, so nehmen Sie bitte vorher mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt auf:

Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43 1 531 26-905203.
E-Mail: wahl@bmi.gv.at

Rechtsquelle für die Durchführung eines Volksbegehrens ist das Volksbegehrengesetz 2018 .

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Wie kann man für ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren unterschreiben?

Als Stimmberechtigte oder Stimmberechtigter können Sie innerhalb des Eintragungszeitraumes Ihre Zustimmung zu einem Volksbegehren wie folgt geben:

Auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher können mit einer „Handysignatur“ bzw. „ID Austria“ für ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren unterschreiben.

Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Zustimmung geben möchten, weisen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nach.

Die Beantragung einer Stimmkarte ist nicht mehr vorgesehen, da ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren in jeder beliebigen Gemeinde und online unterschrieben werden kann.

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Wie können Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher unterstützen?

Seit 1. Jänner 2018 können auch Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ein registriertes Volksbegehren unterstützen oder im Eintragungsverfahren für ein Volksbegehren unterschreiben.

Dazu müssen Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde erfasst sein. Sie haben sodann zwei Möglichkeiten, ein Volksbegehren zu unterstützen bzw. für ein solches im Eintragungszeitraum zu unterschreiben:

  1. Online von jedem internetfähigen Gerät aus, mit einer „Handysignatur“, die einem österreichischen Mobiltelefon zugeordnet ist, oder der „ID Austria“.
  2. Im Rahmen eines Aufenthalts im Bundesgebiet in jeder beliebigen Gemeinde – nicht nur der Gemeinde des Anknüpfungspunktes – während der Öffnungszeiten.

Bitte beachten Sie: Die Abgabe einer Unterstützungserklärung auf einer österreichischen Vertretungsbehörde ist nicht vorgesehen.

Eine „Handysignatur“ kann im Ausland derzeit an acht Handysignatur-Hotspots - mit ausgewählten ausländischen Mobilfunkbetreibern - beantragt werden (Berlin, Bern, Brüssel, London, Madrid, Mailand, München, Stockholm). Nähere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Nach Anklicken der Registerkarte „Mobile Phone Signature / ID Austria“).

Das Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung enthält den Arbeitsauftrag, die Bürgerkarte, insbesondere die „Handysignatur“, im Rahmen des Vorhabens „Sicheres Identitätsmanagement“ (IDA – Identity Austria) weiterzuentwickeln. Die behördliche Registrierung soll demgemäß in Zukunft unter anderem bei allen Passbehörden weltweit erfolgen können. Seit Sommer 2022 können Nutzerinnen und Nutzer der Handysignatur in der App „Digitales Amt“ auf die „ID Austria“ umsteigen.

Link zum Online-Portal (Unterstützung/Unterschrift mit Handysignatur bzw. „ID Austria“).

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