Vereinswesen

Der Gründungsvorgang


Erste Schritte

Zuallererst braucht es den Entschluss, einen Verein ins Leben zu rufen. Dabei kann es sich noch um die Absicht eines Einzelnen handeln.

Für das weitere Geschehen gibt das Vereinsgesetz 2002 vor, dass ein ideeller Verein aus mindestens zwei Personen besteht. Die Vereinsgründung zerlegt das Gesetz in zwei Phasen, wofür im österreichischen Gesellschaftsrecht übliche Begriffe verwendet werden. Es unterscheidet zwischen der Errichtung und der Entstehung des Vereins.

Die Errichtung des Vereins ist eine interne Angelegenheit zwischen den Vereinsgründern: Mindestens zwei Personen beschließen die Gründung eines bestimmten Vereins und einigen sich über die Statuten (rtf, 135 KB)  dieses Vereins. Das ist die "Gründungsvereinbarung". Diese Vereinbarung inklusive Statuten bildet die zivilrechtliche Grundlage für die weiteren Schritte der Vereinsgründung.

Vereinsgründer (und Vereinsmitglieder) können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (z. B. andere Vereine), aber auch rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. OG) sein. Natürliche Personen brauchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen.

Der errichtete Verein ist noch kein eigenes Rechtssubjekt, solange er nicht entstanden ist. Er kann sich aber schon "konstituieren" und vorweg seine ersten "organschaftlichen Vertreter" bestellen. Damit sind die nach den Statuten zur Vertretung des künftigen Vereins befugten Funktionäre gemeint. Diese können dann auch gleich die Errichtung des Vereins bei der Behörde anzeigen. Den Gründern bleibt es aber unbenommen, sich mit der Bestellung solcher Vertreter Zeit zu lassen und die Anzeige selbst vorzunehmen.

Jedenfalls braucht es als nächsten Schritt die Anzeige der Errichtung bei der Vereinsbehörde durch die Gründer oder die schon bestellten Vertreter. Damit wird die anschließende Entstehung des Vereins zu einer äußeren Angelegenheit.

Der Verein entsteht mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens als Rechtssubjekt; er erwirbt eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person.

Ist also die Gründung eines bestimmten Vereins beabsichtigt, sind als Nächstes seine Statuten auszuarbeiten, die zum Bestandteil der Gründungsvereinbarung werden sollen.

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Statuten

In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit. Zivilrechtlich sind Vereinsstatuten als Vertrag zwischen den Mitgliedern und zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.

Statuten müssen grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie müssen außerdem klar und ohne inneren Widerspruch sein. Und schließlich verlangt das Vereinsgesetz 2002, dass sie jedenfalls den Vereinsnamen, den Vereinssitz, den Vereinszweck, die für seine Verwirklichung vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich jener zur Aufbringung finanzieller Mittel, den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Vereinsorgane und ihre Aufgaben wie insbesondere die Führung der Vereinsgeschäfte im Inneren und die Vertretung des Vereins nach außen, die Bestellung der Vereinsorgane und ihre Funktionsperiode, die Formerfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe, die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie die freiwillige Auflösung des Vereins und die für diesen Fall vorgesehene Verwertung des Vereinsvermögens regeln.

Der Vereinsname muss so beschaffen sein, dass er einen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und Verwechslungen mit anderen Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen ausschließt.

Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die zentrale Leitung und Verwaltung (Hauptverwaltung) befindet. Dieser Ort muss in Österreich liegen. Die Angabe der Gemeinde genügt.

Der Vereinszweck muss klar und umfassend dargestellt werden.

An statutarischen Organen braucht jeder Verein zumindest eine "Mitgliederversammlung" (zur gemeinsamen Willensbildung) und ein "Leitungsorgan". Dabei kommt es jeweils auf die Funktion an. Die Bezeichnung dieser Organe kann daher frei gewählt werden, solange sie nicht funktional irreführend ist. Üblich ist z. B. Generalversammlung bzw. Vorstand.

Die Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern offen stehen, das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (und auch das passive Wahlrecht) aber nicht. Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Sie kann auch als Repräsentationsorgan (Delegiertenversammlung) eingerichtet werden.

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Die ihm zukommende Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung und Verteilung dieser Funktionen ist freigestellt.

Mindestens zwei Rechnungsprüfer müssen zwar bestellt, aber nicht als "Vereinsorgan" eingerichtet und daher nicht in den Statuten vorgesehen werden.

Ein eigenes "Aufsichtsorgan" ist nicht Pflicht. Wenn gewollt, dann ist es in den Statuten unter Beachtung einiger gesetzlicher Vorgaben zu regeln.

Mit den Formerfordernissen für gültige Organbeschlüsse sind das so genannte Präsenz-quorum und das Konsensquorum gemeint. Das eine betrifft die Beschlussfähigkeit und drückt aus, welche Art und/oder Anzahl von Mitgliedern anwesend sein muss; das andere umschreibt, welche Stimmenmehrheit notwendig ist.

Besonders hervor zu heben ist auch, dass das Vereinsgesetz nicht von der (endgültigen) Entscheidung, sondern von der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten – durch eine "Schlichtungseinrichtung" – spricht. Die Vereinsbehörden haben keinerlei Kompetenz zur Streitschlichtung. In Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind die Gerichte für endgültige Entscheidungen zuständig.

In manchen Trafiken und Buch- bzw. Papierhandlungen werden Musterstatuten angeboten. Auch in verschiedenen Publikationen zum Vereinsrecht finden sich solche Vorlagen. Auch wir haben hier Musterstatuten (rtf, 135 KB)  zum Download bereitgestellt. Wir möchten diese Vorlage als allgemein gehaltene Anregung verstanden wissen, die je nach praktischem Bedarf und insbesondere für große Vereine, bei Betrieb vereinseigener Unternehmungen oder zur Erlangung steuerlicher Vorteile angepasst bzw. ergänzt werden sollte. Zur steuerlichen Anpassung finden sie einen Vorschlag für Vereinsstatuten aus finanzamtlicher Praxis in der Publikation "Vereine und Steuern - Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder"  (siehe Punkt 13 dieser Publikation) des Bundesministeriums für Finanzen.

Wenn die Statuten des künftigen Vereins feststehen und die Gründungsvereinbarung geschlossen ist, führt der nächste Schritt zur Vereinsbehörde.

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Anzeige der Vereinserrichtung

Damit ein Verein entsteht, muss seine Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Anzeige ist ein Exemplar der zwischen den Gründern vereinbarten Statuten beizulegen. Das Vereinsgesetz 2002 verlangt auch einige Angaben zu den handelnden Personen und – wenn schon bekannt – die Angabe der künftigen Zustellanschrift des Vereins.

Die Errichtung des Vereins anzuzeigen, ist Aufgabe der Gründer oder der schon bestellten organschaftlichen Vertreter. Diese müssen die eigenhändig unterschriebene Anzeige an die Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde erster Instanz richten. Örtlich zuständig ist jene Behörde, in deren Wirkungsbereich der Sitz des Vereins nach den Statuten liegt. Das Muster einer Errichtungsanzeige steht zum Download bereit.

Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen (die ausnahmsweise im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrens auf bis zu sechs Wochen verlängert werden kann). Sie endet mit Ablauf des Tages der vierten Woche, der durch seine Benennung (z. B. Mittwoch) dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Karfreitag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag.

Innerhalb dieser Frist kann die Vereinsbehörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung wegen Gesetzwidrigkeit nicht gestattet wird (früher "Untersagung").

Ein solcher – mit Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht anfechtbarer – Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist zugestellt sein, um wirksam zu werden. Er gilt hinsichtlich der Frist aber auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle (iSd Zustellgesetzes) der Gründer bzw. Vertreter versucht worden ist. "Untertauchen" nach Anzeige der Vereinserrichtung nützt insofern also nichts.

Apropos Untertauchen: Wenn die Vereinsbehörde auf Grund der ihr vorgelegten Statuten nun Bedenken gegen eine Vereinsgründung hat und eine negative Erklärung ins Auge fasst, muss sie den Anzeigern der Vereinserrichtung trotz der kurzen Frist vorher Gelegenheit geben, die Einwände zu erfahren und die Statuten zu verbessern. Die Vereinsbehörden suchen daher das Gespräch. Man darf ihnen freilich keinen Vorwurf machen, wenn es bei einer versuchten Kontaktaufnahme bleibt, weil niemand zu erreichen ist. Es empfiehlt sich daher im eigenen Interesse, in der Errichtungsanzeige neben Name und Zustellanschrift (kein Postfach) auch die Telefon bzw. Faxnummer anzugeben.

Wird die Errichtungsanzeige von mehreren Personen eingebracht, sollte der Klarheit halber eine Person als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet werden. Nach dem Zustellgesetz gilt im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

Wenn die Vereinsbehörde eine Vereinsgründung nicht binnen vier Wochen für unstatthaft erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf der Frist als Rechtsperson.
Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine förmliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus (früher "Nichtuntersagung"), entsteht der Verein schon mit Zustellung dieser Einladung. Entsprechend rascher kann es weitergehen mit dem Beginn der Vereinstätigkeit.

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Entstehung des Vereins - Beginn der Vereinstätigkeit

Mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens (Fristablauf oder frühere Einladung der Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) entsteht der Verein als juristische Person. Die Vereinsbehörde übermittelt in jedem Fall eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Vereinsregister über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse des Vereins als Starthilfe.

Der Gründungsvorgang nach dem Vereinsgesetz 2002 ist damit abgeschlossen.

Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften grundsätzlich die Handelnden persönlich. Rechte und Pflichten aber, die im Namen des Vereins von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam. Dazu braucht es auch keine Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger. Dieser Automatismus entlastet die Gründer bzw ersten Vertreter und bringt den Verein "in Position".

Denn nun beginnt die eigentliche Tätigkeit des Vereins. Dieser ist mit seiner Entstehung auch gleich handlungsfähig – durch seine Organe. Wurden nämlich die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins schon früher bestellt, wird er nun durch diese statutengemäß vertreten. Wenn nicht, vertreten nach dem Gesetz die Gründer bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.

Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung. Gegebenenfalls müsste daher von vorne begonnen werden. Die einjährige Bestellungsfrist kann jedoch auf Antrag der Gründer von der Vereinsbehörde verlängert werden. Die Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Ein Muster für einen Verlängerungsantrag steht zum Download bereit.

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Kosten

Die Errichtungsanzeige ist gebührenpflichtig (nach dem Gebührengesetz). Sie ist als "Eingabe" mit 14,30 Euro zu vergebühren.

Das anzuschließende Exemplar der Statuten ist als "Beilage" zu vergebühren. Das bedeutet, dass pro Bogen 3,90 Euro zu entrichten sind.

Ein Bogen sind zwei Blatt oder vier Seiten im Format DIN A4, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie beschrieben oder leer sind. Falls ein inhaltlich fortlaufender Text vorliegt, werden unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl nicht mitgezählt. Dies bedeutet, daß vier einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß DIN A4 je Blatt bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen bilden.

Diese Beilagengebühr ist für bis zu sechs Bögen zu entrichten (also höchstens 21,80 Euro), für längere Statuten fallen dann keine weiteren Gebühren mehr an.

Spricht die Vereinsbehörde über ausdrücklichen Antrag vor Fristablauf eine bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, ist dafür eine Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten (nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung).

Ein Antrag auf Verlängerung der Bestellungsfrist ist wie die Errichtungsanzeige mit 14,30 Euro zu vergebühren.

Die bescheidmäßige Bewilligung kostet 6,50 Euro Verwaltungsabgabe.

Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte ist aber nur nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen möglich. Wegen genauerer Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Vereinsbehörde.

Seit 1.1.2002 gibt es keine Stempelmarken mehr!

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